— 26 —
Lit. D.
Reglement
liber die
Anwendung des groͤßeren, mittleren und kuͤrzeren Koͤniglichen Titels, und
des groͤßeren, mittleren und kleineren Koͤniglichen Wappens.
I.
Das Königliche Pavillon-Insiegel von fünf bis sechs und mehr Zollen
i. Durchmesser, mit dem Königlichen größeren vollständigen Wappen, mit
dem Wappenzelt, den Schildhaltern und ihren Fahnen, der Ordenskette und
der Devise: Gott mit uns, wird gebraucht:
zu feierlichen Verhandlungen und Urkunden in Anzelegenheiten des K-
niglichen Hauses;
zu Ratifikations-Urkunden von Verträgen mit fremden Maächten;
zu Standes-Erhöhungs-, Standes-Ertheilungs= und andern Gnaden-
Diplome;
bei eigenhändiger Königlicher Vollziehung, und Anwendung des größeren
Königlichen Titels.
II.
Eben dieses vollständige größere Königliche Wappenschild, aber im
Durchmesser des Insiegels von drei bis vier Zollen, und ohne Wappenzelt,
ohne Fahnen, ohne Deoise, jedoch mit der Königlichen Krone über dem
Schilde und der Kette des schwarzen Adler-Ordens und den wilden Männern
als Schildhaltern, nicht mit Fahnen, sondern mit Herkuleskeulen, wird ge-
braucht: bei Gesetzen, Verordnungen, Edikten u. s. w., seiner bei minder
feierlichen, von Seiner Königlichen Majestär zu vollzietenden Urknaden, zum
Beispiel, Patenten, bei denen, nach Beßinden, der größere, mittlere oder
kürzere Königliche Titel anzuwenden ist.
III.
Eben dieses vollständige Königliche Wappen, jedoch so wie es unter No.
II. beschrieben ist, im Durchmesser des Instegels von drei #ls vier Jollen, ohne
Woppenzelt, ohne Fahnen, ohne Devise, aber mit Krone, Schildhaltern
und ihren Herkuleskeulen und mir der Ordenskerte, wird auch gebraucht bei
Ausfertigungen des Staatsrathes, des Staakskanzlers und der Ministerien,
rucht minder, aus altem Herkommen bei Ausfertigungen des Kammergerichts
und des Ober-Tribunals.
IV. Die