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Gesetz-Sammlung
für die
Röniglichen Preußischen Staaten.
– No. 4. *— ——
(No. 401.) Perordnung, betreffend das rechtliche Verhältniß der vormaligen Konfkribirten
zu ihren Stellvertretern in den Rheinpwoinzen. Vom Z#sten Januar 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
· Preußen2k.2c. "
Thun kund und fügen hierdurch jedermann zu wissen:
Um das rechtliche Verhälmiß der vormaligen Konskribirten zu ihren
Stellvertretern in den Rheinprovinzen aus der Verschiedenbeit der Bestim-
mungen, welche mittelst der Verordnungen des ehemaligen General-Gouver=
nemenrs des Nieder= und Mittel Rheins d. d. Aachen den 20osten Juli
1814. und der Katserlich-Königlich-Oesterreichschen und Königlich-Baier=
schen gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Kommission d. d. Kreuznach
den 2I sten Februar 1815. darüber ergangen sind, auf eine solche überein-
stimmende Beurtheilung nach den Gesetzen, unter welchen jenes Berhälmit
eingegangen, zurückzuführen, wie sie der allgemeinen Natur der geschlossenen
Einstands-Verträge, als gewagter Vertráge, gemäß ist, verordnen Wir
hierdurch für diejenigen Unserer Rheinprovinzen, in welchen das französische
Recht noch in Anwendung ist:
K 1. ·
Die beiden Vererdnungen des General-Gouvernements vom Nieber-
und Mittel-Rhein d. d. Aachen den 20sten Juli 1814. und der Kaiserlich-
Königlich-Oesterreichschen und Königlich-Baierschen gemeinschaftlichen Lan-
des-Administrations-Kommission d. d. Kreuznach den 2I#sten Februar 1815.
werden aufgehoben.
§. 2.
Sofern rechtskräftige Erkenntnisse bereits auf den Grund jener Ver-
ordnungen ergangen sind, har es dabei sein Bewenden.
Jahrgang 23.7. E S. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den r5ten März 1877.)