Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Röniglichen Preußischen Staaten. 
  
– No. 4. *— —— 
  
(No. 401.) Perordnung, betreffend das rechtliche Verhältniß der vormaligen Konfkribirten 
zu ihren Stellvertretern in den Rheinpwoinzen. Vom Z#sten Januar 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
· Preußen2k.2c. " 
Thun kund und fügen hierdurch jedermann zu wissen: 
Um das rechtliche Verhälmiß der vormaligen Konskribirten zu ihren 
Stellvertretern in den Rheinprovinzen aus der Verschiedenbeit der Bestim- 
mungen, welche mittelst der Verordnungen des ehemaligen General-Gouver= 
nemenrs des Nieder= und Mittel Rheins d. d. Aachen den 20osten Juli 
1814. und der Katserlich-Königlich-Oesterreichschen und Königlich-Baier= 
schen gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Kommission d. d. Kreuznach 
den 2I sten Februar 1815. darüber ergangen sind, auf eine solche überein- 
stimmende Beurtheilung nach den Gesetzen, unter welchen jenes Berhälmit 
eingegangen, zurückzuführen, wie sie der allgemeinen Natur der geschlossenen 
Einstands-Verträge, als gewagter Vertráge, gemäß ist, verordnen Wir 
hierdurch für diejenigen Unserer Rheinprovinzen, in welchen das französische 
Recht noch in Anwendung ist: 
K 1. · 
Die beiden Vererdnungen des General-Gouvernements vom Nieber- 
und Mittel-Rhein d. d. Aachen den 20sten Juli 1814. und der Kaiserlich- 
Königlich-Oesterreichschen und Königlich-Baierschen gemeinschaftlichen Lan- 
des-Administrations-Kommission d. d. Kreuznach den 2I#sten Februar 1815. 
werden aufgehoben. 
§. 2. 
Sofern rechtskräftige Erkenntnisse bereits auf den Grund jener Ver- 
ordnungen ergangen sind, har es dabei sein Bewenden. 
Jahrgang 23.7. E S. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den r5ten März 1877.)
	        
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