Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 406.) Allerhochste Kabinetsorder vom 23sten Februar 1817., betreffend den durch 
Rechtsurtheile verwirkten Verlust von Kriegesdenkmünzen, welche den 
vertragsmäßig aus andern Diensten übernommenen Miltairpersonen von 
ihren bisherigen Landesherrn verliehen worden. 
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In Verfolg Meiner Verfügung vom ISten März v. J., wodurch Ich den aus 
Herzoglich-Nassauischen und andern Oiensten vertragsmáßzig übernommenen Mie 
lirairpersonen gestattet habe, die flüher erworbenen Ehrenzeichen zu tragen, 
bestimme Ich hierdurch in Ansehung der Denkmünzen für den Krieg von 1813. 
bis I81I5., welche diesen Personen von ihren bisherigen Landesherru verlieben 
sind: daß in eben den Fädllen, wo die Preußischen Kriegsdenkmünzen, nach den 
Verordnungen vom Zosten Okrober und 2Asten Dezember 1814. verloren gehen, 
auch der Werlust jener fremden Kriegsdenkmünzen eintreten und von den Gerich- 
ten darauf mit erkannt werden soll; wogegen Ich die Entscheidung über den Ver- 
lust wirklicher Orden und Ehrenzeichen solcher Personen, Mir eben so, wie bei 
den diesseitigen Orden, vorbehalte. Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen und die Civil= und Militairgerichte danach mit 
Anweisung versehen zu lassen. 
Berlin, den 23sten Februar 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
ben Staatskanzler Fürsten v. HDardenberg. 
Mo. 407.)
	        
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