Gesetz Sammlung
fuͤr die.
Königlichen Preußischen Stgaten.
(No. 4os.) Verordnung, bekreffend die Justizverwaltung im Großherzegthum Posen. Vo
coten Februar 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen ꝛc. 1.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
In dem Publikations-Patent vem qten · November vorigen Jahres, haben
Wir bereits bestimmt, daß die Justiz in Unserim Greßherzogthum Posen durch
Friedensgerichte, durch Landgerichte, und durch ein in Posen einzurichtendes Ober-
Apvoellarions-Gericht verwaliet, und das mündliche Verfahren in den dazu geeig-
neten Fällen beibehalten werden soll. Ueber die hierdurch entstehenden Abweichun-
hen des Geschäftoéganges von der Allgemeinen Gerichtsordnung Unserer Staaten,
baen Wir Uns die näheren Bestimmungen vorbehalten, welche Wir in der ge-
henwärtigen Verordnung ertheilen wollen. «
Wir verordnen demnach wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren bei den Landgerichten in Prozessen.
K. I. In den Prozessen, die auf einfachen Thatsachen beruhen, soll das Algemeine
mündliche Verfahren beibehalten werden. Berlchten.
2. Dahin gehören besonders folgende Rechtsangelegenheiten: Pochtesechen
a) Wechsel-Erekutioprozesse, und klare Schuldsachen, eknstrd.
- · che fab-
b) Possessoriensachen, ctchd.
tt.
c) Mieths= oder Pachtrdumungssachen,
) Arrestsachen,
e) Alimentenprozesse,
1) Klagen aus einem Judikate,
8) Diffamations= und Provokationsprozesse,
Prioritätostreitigkeiten außer dem Konkurse und Liquidationsprozesse, und
i) Streitigkeiten, welche bei Vollstreckung der Exekution entstehen.
In den übrigen Prozessen, namentlich in den Konkurs= und Liqui-
dationsprozessen, bleibt es dagegen bei der schriftlichen Verhandlung nach Anleitung
der Vorschriften der Allgemelnen Gerichtsordnung.
Jahrgang 1817. K. 4.
(Ausgegebr— #erlin den 18ten März r 877.)