Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

&. u. Kommt es auf Beweisaufnahme (§. 35. lit. e.) an, so erhaͤlt dazu. Wenn et 
eine Gerichtsperson den Auftrag. Diese entwirft zur Leitung des Geschäfts einen- auer 
Status Controversiae, ladet die Partheien oder ihre Bevollmächtigten zu einem ankomme. 
Termin vor, und verhandelt überhaupt unter ihrer Zuziehung bis zum Schlusse der 
Sache. In denjenigen schleunigen Prozessen, in welchen die Beweismittel soforn: 
zur * gebracht werden müssen, erfolge deren Aufnahrne sofort, und in demsel- 
ben Termin. 
Auch muͤssen zugeschobene und angenommene Eide, deren Erheblichkeit au- 
Ber Zweifel liegt, von der gegenwärtigen Parkhei sogleich im Termine des mündli- 
chen Vortrags abgenommen werden. 
. 42. Sobald die Akcen nach der Beweisaufnahme eingehen, wird auf 
den Vortrag des Dezernenten das Erkenntniß abgefaßt, und mir der Eröffnung 
des Urkels nach Anleicung des F. 30. verfahren. 
S. 43. Ist eine förmliche Instruktion veranlaßt worden, so wird beim 
Eingange der geschlossenen Akften ein besonderer Referent ernannt. Was in Be- 
treff des öffenrlichen Vortrags oben (G. 38.) bestimmt ist, bleibt auch hier zu be- 
obachten. 
g. Litisdenunziationen, Mzitationen und Nominationen, muͤssen, so dedl sgtei 
weit sie uͤberhaupt zulaͤssig sind, vor dem ersten in der Hauptsache anstehenden Srrgairntt 
Termine dergestalt frühzeillg angebracht werden, daß nicht nur überhaupt darauf nen. 
eine Verfügung erfolgen, sondern noch eine Mittheilung und Vorladung des Liris- 
denunziaten, Adzitaten oder Nominaten zu dem anstehenden Termine erfolgen kann. 
Sonst gelten in Ansehung ihrer alle die Vorschriften, welche für Anbrin- 
gung der Klage, und deren Einleitung gegeben sind (. 17. u. f.). 
§. 45,8 Accessorische Interventionen können ebenfalls nur schriftlich ange- 
meldei werden, und dies muß so frühzeitig geschehen, daß den beiden Hauptpar- 
theien vor dem in der Sache anstehenden Termine, es mag der erste oder ein fol- 
gender seyn, von der Intervention Nachricht gegeben werden kann. Ist dies nicht 
möglich, oder die Verhandlung ist in der Hauptsache schon geschlossen; so wird die 
Intervention zurückgewiesen. 
. 46. Die Interventio Principalis wird als ein besonderer Prozeß ver- 
handelt. Ihre Einleitung erfolgt daher wie bei jeder andern Klage. 
&#. F. Wegen Intässigkeit des Rechtomittels der Appellarion, und wegen ##b#e##tlon. 
der Frist zur Einkegung desselben, werden die Vorschriften der Allgemeinen Ge- 
richtsordnung und ihres Anhangs befolgt. In Ansehung des Objekts, sinden bei 
Landgerichten die Grundsätze stalt, welche dorr für die Unkergerichte festgestellt find. 
. 48. Die Anmeldung der Appellarion geschiehet bei dem Gerichte erster Anmeldung 
Instanz, und letzkeres benachrichtiget den Gegner von dem eingerwandten Rechts 
mittel. 
6.# 10. Das Gericht leitet das Verfahren nach den Vorschriften der Allge- 
meinen Gerichtsordnung, nur müssen die Partheien alle Anträge und Gesuche- 
schriftiich einreichen, und zwar doppelr, um eie Mittheilung an den Gegner zu 
befördern. 
1 C. 50. Ist der Appellant mit dem Asp#klationsberichte prakludirt worden, 
oder Kdie Sache, bei welcher keine neuen erheblichen Thatsachen, oder neue Be- 
weis-
	        
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