weismittel vorkommen, im Deduktionsverfahren geschlossen; so werden die gericht-
lichen Verhandlungen mit den Manual-Akten der Partheien an das Gericht der
zwenten Inktanz befördert. '
68651. Sind neue Thatsachen oder Beweismittel vorgetrogen, so ist zu
unterscheiden: ob in erster Instanz eine schriftliche Instruktion, oder nur muͤndli-
ches Verfahren statt gefunden hat. Im ersten Falle wird die Instruktion des Ap-
pellatorii bei dem Richter erster Instanz, jedoch durch einen andern Deputirten ge-
führt, und die geschkossenen Akten werden zum Appellationsrichter abgesandt.
Im letzten Falle gehen die Akten gleich nach eingegangenem Appellationeberichte
zur neuen mündlichen Verhandlung an den Appellarionsrichter. Jedoch werden
in diesem Fall die Manual-Aklen nicht mit versandt.
Abfagung & 5#a#. Sobald nach dem Vorstehenden schon geschlossene Akten bei dem
o%u es: Gerichte der zweiten Inslanz eingehen, werden sie zur Abfafsung des Erkenntnisses
kenninisses. vorgelegt; es wird ein Referent ernannk, und vas demnächst abgefaßte Urtel oder
Resolut, wird in einer Ausferligung dem Gerichte erster Instanz, unter Räcksen-
dung der Akren, zur Pubütation mugtheilt.
Kommt es dagegen noch auf ein neues mündliches Verfahren in zweiter In-
stanz an; so wird zu dem Ende vo#m Appellalionsrichter das Erforderliche verfügt,
und die Putheien müssen ihre Mandatarien aus den bei den Gerichten zweiter In-
stanz ang stellten Jusktzkommissarien oder Advokaten wählen. ,
H.53.EchrcftlicheOcduktionenfindenauchbeidemmündlichenAppellas
tionövekfahkmyichtstatr.UeberdieAbxassununddiespublikationdekafcnnh
nissesgclkcnvtekBoksck)1-ifte»nfükdieerstananz(H.34—39.).Hierbeihat
das Kollegium die Vorschrift K. 38. besonders zu beachten, und wenn ihm eine
Sache wegen verwickelter Thatsachen, Iweifelhaftigkeit des Rechrspunkte, Wich-
tigktit des Obsekrs, oder sonst irgend bedenklich scheint, sollen die Akten durch
einen zu fassenden Beschluß, der den Parlheien sofort bekannt zu machen, zum
Spruch vorgelegt wer den.
Revision. d. 51. Die Zulaͤssigkeit des Rechtsmittels der Revision, richtet sich nach
den Vorchhriften der Allgemeinen Gerichtsordnung. Es wird bei dem Gerichte
angebracht, wo die Publikation des zweiten Urtels erfolgt ist.
Anweldung #. 55. Auch wegen Anmeldung der Reoision, und bei Leitung des Verfab-
ber " rens in dricker Instanz, bleiben die Vorschriften jenes Gesetzes unveränden.
§. 00. Es wird daher weder münduche Verhandlung, noch förmliche In-
struktion gestattet. "
#. Die Schriften müssen, um die Mittheilung an den Gegner zu er-
leichtern, doppelt eingereicht werden.
§ 58. Ist das Verfahren durch den Schriftwechsel geschlossen, oder sind
die Partheien oder ihre Bevollmächtigten mit den Schriften präkludirt: so werden
nach erfolgter Inrorulation der Akten, die Verhanolungen zur Abfassung des drit-
*r ten Erkenntnisses an das Ober-Appeilationsgericht abgesandk.
— Das, von dieser Bebrde abgefaßte Erkenntniß, wird mit den Ak-
bon.. Urtels. ten dem Gerichte, von welchem die Sache eingegangen ist, mugetheilt.
. IdaJstesdasGckichtdorzwcitessJustaiiz,sowikdauchvondiescm
die Publikation besorgt, und die Manual-Akten werden der Parthei aussehändige.
C. 01.