Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

CL. 6I. Wenn dies geschehen it, so verfügt das Gericht die Rücksendung 
der gerichtlichen Akten an den Richter der ersten Instanz, und lege Abschriften der 
in beiden Instanzen ergangenen Urtel bet. 
§6 02. Jedes Rontumazial-Erkenntniß wird dem anwesenden Kläger un- Ve#n dem 
mittelbar nach der Abfassung G. 28) pubuzirk, und die Ausfertigungen desselben Acchwmiet. 
werden deinnächst beiden Theilen auegchändigt. · Zutun-ist 
8.63.BeiderZufektigungandenBetklagten,bebarfeskeinekbesomCUMM- 
dern Verfuͤgung; sondern die Belehrung wegen des zustehenden Rechtsmittels, 
wird dem Urtel am Schlusse beigefägt. 
- H.64.WegenEinwendungdekRestitutionundbchrist,binncnwelchek 
sie zulaͤssig ist, werden die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung befolgt. 
6 %, Jedes Restitutionsgesuch muß mit seinen Beilagen doppellt einge- 
reicht werden. 
. 606. Wird es nicht begründet befunden, so weiset das Gericht die Par- 
thei sofort zurück. 
67. Im entgegengesetzten Falle verfügt es die Vorladung beider Theile 
zum mündlichen Verfaheh. . 
.68.Kommtcsindem,inden-AllgemeinenGerichtsokdnung(g.125. 
beöAnhanchausgedrücktenFalle,nochaufdieEtktckrungdesKlckgeksamoh 
er die Verhandlung der Sache in erster Instanz gestatten wolle oder nicht; so muß 
dennoch die Vorladung zum Verfahren über dac Restitutionsgesuch, und eventua- 
liter zum Verfahren in Appcllatorio, erfolgen. 
60. Fällt jene Eiklckrung verneinend aus, so wird durch eine bloße Re- 
solution des Gerichts, der Verklagte mit dem Restitutionsgesuche abgcwiesen, und 
das Appellationsverfahren sofort eingeleitet. 
§S. 70. Erfolgkt dagegen die Verhandlung in erster Instanz, so werden im 
Fortgange der Sache sämmtliche Vorschriften beobachtet, welche oben für diesen 
Gegenstand gegeben sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Friedensgerichten. 
&. 71. ODie Friedensgerichte sind, außer der Kognition über die Streitsa= Zwveck der 
chen, von welchen weiter unten (#. 106 sed.) die Rede seyn wird, dazu bestimmt, ddenege 
um in allen Rechtsangelegenheiten, welche zur Enrscheidung des ordemlichen Rich- icht. 
ters gelangen sollen, vor Anstellung des foͤrmlichen Prozesses, die guͤtliche Beile- 
gung unter beiden Theilen zu versuchen. 
g. 72. Jede Parthei ist schuldig, vor prozessualischer Einleitung einer Ibr Wir— 
Rechtsfache, ihren Gegner zum Versuch der Sühne vor das Friedensgericht vor= kungekreis. 
laden zu lassen. 
Ausgenommen sind folgende Gegenstaͤnde: 
a) Alle Angelegenheiten, welche ohnehin zur Kognition des Friedensgerichts 
ehoͤren; 
v) Wechsel-, Arrest-, Alimenten= und Exekutiv-Prozesse; 
) Klagen des Fisci und wider denselben; 
d) Klagen der öffentlichen Anstalten und Gemeinden, und wider dieselben; 
e) Strreitigkeiten über die Räumung einer Pacht oder Mlethe, wenn der jähr- 
liche Zins #0 Rthlr. übersteigt; 
Jahrgang 1817. G D Kon-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.