Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Vorladung 
der Par- 
theit.i. 
mung dis 
Termins. 
O Konkurse, Liquidations-Prozesse, Generalinoratorien, Guͤtenabtretungen 
und Behandlung der Glaͤubiger; 
Hpndikalekla en; 
P) Grenzstreitigkeiten; 
1) Gegenforderungen, welche im Hauptprozesse erörkert werden; 
K) Prozesse, bei welchen Personen konkurriren, die unter Bormundschaft oder 
uratel stehen; . 
H Die vormundschaftlichen Prozesse, die Prodigalitaͤts- und Bloͤdsinnigkeits- 
Erklaͤrungen. 
§. 73. Erscheinen Gerichtseingesessene vor dem Friedensrichter, um einen 
schon verabredeten Vergleich aufnehmen zu lassen; so ut er, auch wenn die Sache 
zu den im §. 22. bezeichneten geh#rt, verpflichtet, sich dem Geschäfre zu untergiehen. 
+. 74. Derjenige, welcher die Anstellung eines Prozesses beabsschtiget, 
reicht bei dein Friedensgerichte entweder eine vollständige Klage ein, oder läßt sich 
  
bei demselben mündlich zum Protokoll vernehmen. 
§. 73. Das Friedensgericht kann keinen Antrag auf den Versuch der 
Sühne zurückweisen, wenn auch der angemeldete Anspröch gesetzlich unzulässig er- 
scheint. Es muß vielmehr 
V. beide Theile, den Verklagken unter Mitkheilung der Klage und ih- 
rer etwanigen Beilagen, zu einem, für die Vergleichsunterhandlung bestimmten, 
aber möglichst nahen Termin, durch eine Abschrift der Verfügung vorladen. 
5. 77. Wenn der Kläger ausbleibt, so wird angenommen, daß er von sei- 
nem Antrage zurücktrete, und erscheint der Verklagte nicht, so wird vorausgesetzt, 
daß er zum Vergleiche nicht geneig sey. 
Beide Warnungen sind in die zu erlassende, und durch den Gerichtsbeten 
zu insinuirenden Vorladungen aufzunehmen 
K. 78. 
Die Partheien sind verpflichtet, den Sühnetermin in der Regel per- 
söônlich wahrzunehmen. « 
.70 Die, welche am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können 
sich durch Bevollmächtigte aus der Zahl der Justizkommissarien oder Advokaten, 
welche dein Gerichte zuqewiesen sind, oder durch sonst gesetzlich zulätfsige Manda- 
tarien vergk. Alkgemeine Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 3. H. 25. 206.), oder von 
Assistenten, dic das Gericht auf ihr Ansuchen ihnen zuordnet, vertreten lassen. 
K 80. Die Mandatarien müssen aber mit gerichtlicher Bollmacht zur Ab- 
schließung eines Vergleichs versehen seyn, oder, wenn sie mit außergerichtlichem 
Auftrage erschcinen, unter dem Versprechen, die fehlende gerichrliche Vollmache 
nachzubringen, durch ichriftliche Information des Machtgebers nachweisen, dag 
und wie sie zu gütlicher Unterhandlung aurhorisirt sind. 
§. 81. Sind sie auf diese Weise nicht legitimirt, so wird es angesehen, als 
wäre die bevollmächtigende Parthei ungehorsam ausgeblieben. 
G. 82. In der Hoffnung der künftigen Genehmigung, kann daher in der 
Regel kein Vergleich geschlossen werden. Treten indessen Umstände ein, welche es 
dem Gerichte wahrscheinlich machen, daß die Genehmigung erfolgen werde, oder 
isi der Fall vorhanden, daß es dem Bevollmächtigten nur in Nebenverabredungen 
an Aurhorisation mangelt; oder ist die Sache von solcher Bedeutung oder Weit- 
lduftigkeit, daß sie in cinem Termme nicht abgeschlolsen werden kann, oder sind 
end-ä
	        
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