Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Wirfung 
des Ver- 
gleichs. 
P###nsteir. 
ergleich zu. 
Zichb 
kommt. 
Kanem. 
Stempel: 
Sonstiger- 
Wirkungs- 
kreis der 
Friedenege- 
vichte. 
K.o“Auf den Grund eines vor dem Friedensrichter geschlossenen Ver- 
gleichs (§. 0.) kann und soll von demselben die Exekurion in allen Graden verfä- 
get und vollstreckt werden. ç »» · 
H.95.SinddiesakthecennichtzuvekeintgenoderetschemtderVekklagte 
auf gehoͤrig bescheinigte Vorladung nicht, so muß der Klaͤger daruͤber vernommen 
werden, er die Rechtssache sofort zur gerichtlichen Einleitung bringen will oder 
nicht. Im ersten Falle sendet das Friedensgericht jämmrliche Verhandlungen an 
das betreffende Landgericht, ün letztern dagegen werden die Akten bis auf fernern 
Antrag des Klägers wengelegt. 
. Obe Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden. Treten indessen bis zu 
dem Zeitrpunkte, wo er erfolgt, Verändcrungen in der Person des Verklagten ein, 
oder wird ein und derselbe Anspruch aus einem andern Fundamente verfolgt, so“ 
muß der Sühneversuch wiederholt werden. - 
82971DieVekjckhkungwikddurchdiedemVerIcagkengescheheneBehckn- 
bigung der vom Friedensgerichte erlassenen Borladung umerbrochen 
X 8. Jeder Vergleich muß auch den Kostenpunkr zum Gegenstande haben. 
. 99. Komnt der Vergleich zwischen den Partheien in der Hauptsache zu 
Stande, ohne daß dieselben wegen der Kosten sich vereinigen können, so soll der 
Vergleich dennoch Bestand habrn,, und der Friedensrichter emscheidet durch eine 
kloße Verfügung den Kostenpunkt nach Analogie der Vorschrifren der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Th. u. Tir. 23. &# 2. bis I. In der Regel sollen in diesem 
Falle die augergerichtlichem Kosten kompensirt und die gerichtlichen von jedem Thei- 
kr zur Hälfre getragen werdem. 
100. Die Kosten der erekutivischen Vollskreckung eines Vergleiches, ent- 
richtet der Schuldner ummitrelbar an das Gerichr. 
10I. Kommt kein Vergleich zu Stande oder der Verklagte erscheint im 
Sühnetermin nicht, so wird in dem demnächst anzustellenden Prozesse über die 
Berpflichtung zur Zahlung und zur Erstattung der durch die Verhandlung im Frie- 
densgerichte entstandenen Kosten mit enrschieden. 
& 102. Bis dahin kann weder der Kläger noch der Verklaqgke den Ersatz 
der Kosten fordern, welche ihm durch die Verhandlung bei dem Friedensgericht 
verursacht sind. 
5. 103. Verzögert indessen der Kläger den Antrag auf gerichrliche Einlei- 
tung der Sache G. 05.) über drei Monate, vom Tage der abgebrochenen Vergleichs- 
Unterhandlung an gerechnet, so kann von ihm die Erstattung der Kosten, welche 
er nicht selbst veranlaßt hat, vorlaäusig geferdert werden; das Friedensgericht mu 
sse festsetzen und die Einziehung veranlassen. 
K. l04. Die Verfügungen und Verhandlungen der Friedensgerichte sind 
stempelfrei. 
K. 106. Wird indessen ein Vergleich geschlossen, so wird die Hälfte des 
durch brsondere Gesetze bei Prozessen vorgeschriebenen Werthstempcls erlegt. 
. I0. Zur Kognition der Friedensgerichre gehören: 
a) Alle Prozesse, deren Gegenstand’oyne Hinzurechnung der elwa rückst udigen. 
Zinsem diee Summe von Funfzig; Thalern in Kourant oder in Golde nichr 
überst ig#.Konkurs= und Liqusdationssachen sind ansgenommen; 
b) Alle Real= und Verbalinjuricnsachen, in sofern sie nicht zur kriminellen oder 
ffakulischem Einleinung geeigner sind; 
c) Alle
	        
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