Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

— 50. — 
lassung schrifllicher Rechtsausführungen, das Erkenntniß im letzten Termine s- 
gleich abgefaßt, und den noch anwesenden Partheien eröffnet. 
118. Ist wegen anderer dringender Geschäfte, oder wegen Weitlauf- 
tiskeit oder Verwickelung der Sache, die sofortige Abfassung des Urtels nicht 
möglich; so kann solche ausgesetzt, die Partheien müssen aber sogleich zu einem der 
nächllen Gerichkskage, oder wenn in der Allgemeinen Gerichtsordnung bei einzel- 
nen Prozeß Arten ei kürzerer Termin besiimmnt ist, zu einem andern nähern Tage 
zum Zweck der Publikarion des Erkenntnisses vorgeladen werden. 
«- # 110. Wegen Abfassung der Kontumazial-Erkenntnisse, und in Anse- 
bung der gegen sie statt findenden Rechtsmittel, hat es bei den Vorschriften der. 
Allgemeinen Gerichkordnung sein Bewenden. 
Apvella- § 120. Die Appellationsfrist wird von dem Tage an gerechnet, wo die 
tiones erjah· Aushaͤndigung des Erkenntnisses an die Partheien geschehen ist. 
ren . J. 121. In Ansehung des Gegenstandes, bei welchem das Rechtsmittel 
der Appellation nur zulässig ut, dienen die in der Allgemeinem# Gerichrsordnung 
und dessen Anhange enthaltenen, für die Untergerichte gegebenen Bestimmwungen 
zur Richtschnur. · » 
H.Ii22.DiezwciteJnstanzbkkdctdaöLåtxbgrrichyzudessaneschäffsbh 
zirk der Kreis des betreffenden Friedensgerichts gehoͤrt. 
.123. Die Appellationsbeschwerden koͤnnen mündlich zu Protokoll, oder 
schriftlich angebracht werden. 
S. 121. Sind keine neuen Thatsachen zu eroͤrtern, oder neue Beweismit- 
tel aufzunehmen, oder find die angegeberen von der Art, daß sie dem Richter sach- 
dicnlich nicht erscheinen, oder wird der Bevollmächtigte einer Parthei mit dem Ap- 
pellationsberichre präkludirt; so werden die Akten sofort an die zweite Instanz be- 
fördert, und der Gegenparthei wird unter Mittheilung der eingegangenen Schrif- 
ten oder der aufgenemmenen Verhandlungen, hiervon Nachricht Fegeben- 
. 12 5. Ko mnt es dagegen darauf an, eine neue Instruktion zu veranlas- 
sen, oder Beweis aufzunehmen; so geschieht dies ohne Ausnahme bei dem Frie- 
densgerichte. In sofern es möglich i#t, wird aber einer, von dem Deputirten er- 
sier Instanz verschiedenen Gerichtsperson, die Verhandlung in Appellatorio auf- 
Stragen. 
getrag K. 126. Ist dies Berfahren geschlossen, so werden, ohne Zulassung von 
Dedultrensschriften, die Akten zur Abfassung des zweiten Erkenmisses abgesandt. 
K. I27. Sobald von dem Landgerichte das Urtel zweiter Instanz eingeher, 
wird es den Partbeien in einem anzuberaumenden Termine eröffnet. 
Zertahren F. 128. Von dein Tage des, den Partheien behaͤndigten zweiten Urtels, 
ldust die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der dritten Instanz in den Faͤllen, 
isi sie nach Borschrift der Allgemeinen Gerichrsordnung in Sachen, welche bei. 
den Untergerichlen schweben, 1 it Racksicht auf die §. 100. näher bestimmte Kogni- 
tion der Friedensgertchte, zulässig ik. 
SK. 120. Haben die Partheien Rechtsbeistände, so wird der gewöhnliche 
Schrismechsel eingcleitet. 
0. 130. Trikt der entgegeugesetzte Fall ein, so wird der Resident über 
seine Revisionsbeschkwerden, und der Reoise mit seiner Amwork darauf, vom 
Richter in einom und deinseiben Termine zu Protokoll vernommen. 
C. 131.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.