rang vor einem Mitgliede der 2ten Klasse hat, ohne daß das Alter des
Patenks etwas enrscheidet.
4) Die Beamten der Ministerien und Oberbehörden einer Klasse, welche
mit einer Klasse der Beamten der Provinzialbehörden in gleichem
Range stehen, sind gegenseitig unter sich gleich im Range, und der
Vorrang wird hier nur durch das Datum des Patents bestimmt.
Sollten zweifelhafte Fälle eintreten, wo die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nicht ausreichen, so wollen Wir solche, so weit sie die Klassen
der vortragenden Räthe und die in dieser Kathegorie stehenden Perso-
nen betreffen, auf den Vortrag Unsers Staatskanzlers Selbst ent-
scheiden; für die übrigen Klassen aber die Enrscheidung, so wie die
Rangbestimmung der bei den Provinzialunterbehörden angestellten Be-
amten, Unserm Staatskanzler überlaffen.
Uebrigens wird ein nächstens zu erlafsendes Reglement auch die Uni-
formen bestimmen, welche die verschiedenen Beamten nach ihren Rang-
Abstufungen tragen sollen.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung höchst eigenhändig
vollzogen und mit Unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 7#n Februar 1817.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
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[No. 411.) Perordnung wegen Einführung des Staatsraths. Vom 2osten März 1877.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc #.
haben in Unserer Verordnung vom 27 sten Okkober 18r., die veränderte Ver-
fassung der obersten Staarsbehörden betreffend, die Bestimmungen gegeben,
nach welchen die obere Verwaltung Unsers Staats unter der Oberaufsicht und
Kontrolle des Staatskanzlers geführt werden soll. Spcterhin haben Wir
durch einen Kabinets-Befehl vom Zen Juni 1814. unter dem Vorsitz des
Staa2skanzlers ein Staatsministerium angeordnet und dabei seine Verhält-
nisse als solcher, im Ganzen unverändert gelassen, insonderheit aber verordner,
daß alle Berichte des Ministerii und der Minister an Uns, ihm obhne Ausnahme
zugeschickt werden sollen, damit er die Uebersicht der ganzen Verwaltung be-
halte