Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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ten Akten oder Nachrichten einzufordern, damit die Abtheilung Kenntniß da- 
von nehme. 
18. 
Gehörk ein zu erörkernder Gegenstand vor mehrere Abtheilungen, so 
wrdnet der Präsidenr eine gemeinschaftliche Berathung an. 
19. 
Die Prinzen Unsers Koͤniglichen Hauses koͤnnen zu keiner Abtheilung 
gehören. Sie sitzen und stimmen nur im Pleno des Staatgraths. 
20. 
Keine Sache kann un Staatsrathe zur Erwägung kommen, die Wir 
demselben nicht Selbst zuweisen; jedoch sind die oben §. 2. unter b. und c. 
hieoon ausgenommen, welche vom Präsidenten zum Vortrag gebracht und 
nach Befinden den Abtheilungen zur Prüfung gegeben werden. 
I. 
Der Präsident bestimmt die Reihefolge, in welcher die Gegenstände 
und die Gutachten der Abtheilungen zur Verhandlung vor den versammelten 
Staatsrath gebracht werden sollen. Der Minister-Staatssekretair unterrich- 
tet hievon die Mitglieder, besonders aber den betreffenden Departements- 
minister und den Referenten. 
22. 
Ohne die Gegenwart des Präsidenten ist keine Sitzung des Staats- 
raths zulassig. In Behinderungsfallen werden Wir ihm ein Mitglied als 
Präsident substieuiren. In dringenden Fällen soll er dieses selbst zu thun be- 
sugt seyn, bis Unsere Bestimmung *—*m* kann. 
Da es von den Arbeiten der cbchsungen abhaͤngt, wie oft das Plenum 
des Staatsraths zusammenkommen muß, so werden Wir solches Selbst durch 
den Praͤsidenten zusammenberufen lassen. 
Die Abtheilungen bestimmen ihre Versammlungen nach Maaßgabe ihrer 
Geschaͤfte. 
24. 
Die Referenken halten nach der vom Präsi denten bestimmten und von 
bein Miu ster-Staatssekretair vermerkten Reibefolge, ihre Vorkräge im Pleno. 
Sind die. Mitglieder der Ahrheilung in ihren Ansichten nicht übereinstimmend 
gewesen, so kann nach dem Vortrage ein Mitglied von der entgegengesetzten 
Meimung das Wort nehmen, die Gründe der Gegner gehörig erbrtern und 
solche der Emscheidung des versammelten Staatsraths unterwerfen. 
Nach den Vorträgen der Milglieder der Abtheilung soll der Minister, 
zu dessen Verwaltung der Gegenstand gehört, das Wort haben. Ist man 
allgemein einig, so wird der Beschluß vom Minister= Staatssekretair zu Pro- 
lokoll gefaße. Sins aber adweichende Meinungen, so müfsen diejenigen, welche 
solche
	        
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