Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Bon Alfelb nach Coppenbruͤgge 34 Meile; 
Von Coppenbruͤgge nach Oldendorf Zz Meile. 
Diese Straße soll nur selten und nie zum Marsche von starken Truppen- 
korps gebraucht werden, deren Ala##imum circa auf 1 bis 2 Bataillone und 
eben so viel Eskadrons bestimmt wird. Es ist daher auch nicht nothwendig, auf 
den genamuten Elappenorten besondere dauernde Einrichrungen zu treffen, so wie 
es überflüssig seyn würde, den Etappenorten für jetzt beondere Rayons zuzu- 
legen; es sollen vielmedr dergleichen Rayons in einzelnen Fällen, wo es un 
seyn sollte, zu seiner Zeit bestimmt werden. 
Die Kenigl. Hannovrische Regierung soll auch jedesmal drei Wochen 
vorher requirirt und benachrichtigt werden, wann die erwaͤhnte Straße gebraucht 
werden soll. 
3. Die Linie der Militairstraße für die Königl. Hammöorischen Truppen 
durch die Königl. Preußischen Lande berührt folgende Etappenbezirke: 
Von Osnabrück nach Ippenbuhren 31 Meile, mit Lehen, Kloster 
Grafenhorst, Pusselbühren, Langenbeck, West-Cappel nebst Dependenz, Lotte, 
Mettingen, Bevergen; " # 
BVen Ippenbuhren nach Rheine 3 Meilen, mit dem Kirchspiel Rheine 
und Dependenz, Mesum nebst Dependenz, Neuenkirchen nebst Dependenz; 
Von Rbeine nach Bentheim 3 Miilen. 
Die durchmarschmenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Dotasche- 
ments bis 50 Mam (vwelche in die Baracken kommen, sobald dieselben eingsrich- 
tet sind), #and gehalten, nach jebem als zum Bezirk gehbrig bezeichneten Orte zu 
gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wid, es sey deun, 
das dieselben Artilleriez, Munstions= oder andere bedeutende Transporte mit sich 
führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mann- 
schaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der 
Militairstraße liegen. Andere Ortschaften, als die oben erwähmeen, dürfen den 
Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende 
Armeekorps in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die 
mit der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etappenbehörden über einen 
weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschroute. 
Saͤmmtllche respektive durch die Königl. Preusischen und Königl. Hannövri= 
schen Lande marsthirende Trupoen müssen auf einer der drei genannten Mili- 
tairstrassen mit genauer Beruckschligung der nunmehro feftgestellten Etappen- 
Hauptorter inskradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quarkier noch auf Ver- 
Pflegung Anspruch machen können. Sollten etwa in der Folqe hin und wieder 
abweichende Bestimmungen nothwendig werden; so kann nur in Gefolge einer 
Vereinigung beider kontrabirenden hohen Theile eine Aenderung darunter er- 
folgen. Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, b können die Marsch- 
routen für die Königl. Prerthischen — durch die Königl. Hannöri-= 
2 schen
	        
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