Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

G. 
schen Lande marschiren, nur von dem Königl. Preußischen Kriegsministerio 
und dem Generalkommando in Sachsen oder Westphalen mit Gülugkeit ausge- 
Gelu wexden; dagegen können für die durch die Konigl. Preußischen Staaten mar- 
hirend i Königl. Hannborischen Truppen die Marschreuten nur von dem Kenigl. 
Hannborhschen Gencralkommando und dem bei demselben angesteliten General= 
nartiermeister oder Kassen-Alde mir Gülrigkeit erthrilt werden. Auf dir von 
asden Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpfle- 
göng verabfolgt. 
In den von den oben erwähnten Behörden aus zustellenden Marschrouten 
ist die Sahl der Mamschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transpor#inittel ge- 
nau zu betumnen. Iunsbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den 
Trup#e# sschen rrüt zeitig genug in Kenniniß gesetzt werden, und es wird in 
dieser Hinsichr Folgendes bestumnt: 
Die Delaschemen### unter 20 Mann können nur den Isten und 15öten eines 
jeden Neonats von dem letzten Prcußischen Haupt-GEtappenorte abgehen (widri- 
gerifälls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalen), sollen ader nie ohne 
einen Vergesetzten marschiren. Den Dekaschements bis zu 50 Mann ist Tags 
zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Elappenbehèrde das Né- 
lhige anzumelden. Von der Ankunft größerer Oetaschements bis zu einem vellen 
Bataillon oder ei er Eökadron mussen die Etappenbehörden wenigüens 3 Tage 
vorher benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Eokadrons oder mehrere 
Truxpen gleichzeinng marschiren, so mussen nicht allein die Etappenbehörden we- 
nigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegen- 
seitigen Landeregierungen wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt und requirirt 
werden. Außerdem soll, wenn eins oder mebrere Regimenter gleichzeltig durch- 
marschiren, dem Korps ein kommandirter Offizier wengstens 3 Tage zuvor 
vorausgehen, um wegen der Dielokation, Verpflegung der Truppen, G. stellung 
der Transportmittel u. s. w., mit der die Oirektion über die betreffende Milltair- 
straße führenden Behörde geuteinschaftlich die nöthigen Borbereiltungen auf sämmt- 
lichen Etappen-Haupkförkern für das ganze Korps zu treffen. Oieser komman- 
dirte Off zier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf 
an Verpflegung, Traneportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau in- 
Kruirt seyn. 
III. 
Einquarticrung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu 
bezahlende Vergütung betreffend. *l 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzelnen Beurlaubten und souft nicht im Dienst befindlichen Militairpex= 
sonen wird weder Rechlt auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben; bi.jenigen 
Truppen aber, welche zum Quarter und zur Vexpfl. gung berrchligt sind, erhal— 
ten olche-entwedr, bei ken. Eigwohnern,oder in den Baracken, dexe# age der 
betreffenden Regierüng überlassen bleibt. Die Uunsilien in den Bakacken - 
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