Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Sollten hin und wieder durchmarschirende Solbaten unterweges krank wer- 
den, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gonvernements in einem Etappen Hospi- 
tale verpflegt werden, welches für die Königlich-Preußischen Truppen zu Hildes- 
heim seyn soll, und worüber der Etappen Inspekkor die Aufsicht und Berechnun 
führt. Das Lokal zu diesem Etappen-Hoöptal, soll von der Königlich-Hannbor#= 
schen Regierung unentgeldlich angewiesen werden. 
Fär die Anschaffung der erforderlichen Effikten, so wie für alle andere Be- 
dürfnisse hat aber das Königlich-Preußische Gouvernement selbst zu sorgen. 
B. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehöèrig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird. Ist 
der Einquartierte mit der seinen Perden eingerdumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei 
nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Milttairpersonen, welchen Rang 
ste auch haben mögen, die Perde der Quartierwirthe eigemnächtig aus dem 
Stalle jagen, und ihre Pferde heneinbringen lassen. Die Feurage-Rationen wer- 
den auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen Quittung des Empfangers aus 
einem in jedem Erappen-Hauptorte zu etablirenden Magazine in Empfang ge- 
nommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiren werden von der Etappen- 
behörde sofort regulirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, wel- 
ches ihnen jederzeit frei steht, oder machen die Umstände es in den zum Etappen- 
bezirk gehdrenden bequartierten Ortschaften nochwendig, daß weil die Fourage 
aus dein Etappenmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte 
selbst geliefert werden müssen, so hor ebenfalls ein Kommandirter des Detasche- 
ments die Fourage zur weitern Distribution von der Ortsebrigkeit in Empfang 
zu nehmen. Von den Ouartierwirthen selbst darf in keinem Falle glaite oder 
rauhe Fourage geforder# werden. Die Lieferung der Rationen soll von der mit 
der Direktion über die betreffende Milikairstraße beauftragren Behörde jährlich 
öffentlich lizitirt und den Mindestfordernden übertragen werden. Der Königlech- 
Preugische Etappeninspektor muß zu dieser Lizitation eingeladen werden, und 
kann darauf antragen, daß ein zweiter Ligitationstermin anberaumt wird, wenn 
ihm die Preise zu hoch scheinen, welches die Königlich-Hannöorische Behörde 
nicht verweigern kann. In denjenigen Fdllen, wo die Feurage nicht aus dem 
Magazine genommen, sondem befonderer Umstände wegen, von der Ortsobug= 
keit geliefert ist, erhalt diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhalten 
baben würde, wenn aus dem Magazine souragirt wäre. 
Die durch die Fouragelieferung, wie auch die übrigen durch die Mundver- 
pflequng und Gestellung des Vorspanns entstehenden Kosten, werden vierteljaͤh- 
rig berechnet, und in so weit dieselben nicht kompensirt werden koͤnnen, von dem 
betreffenden Gouvernement baar berichtigt. Die mit der Liquidation zu beauf—- 
tragenden gegenseitigen Behoͤrden werden sich uͤber die Form des Rechnungs- 
wesens noch weiter verstaͤndigen unb einigen. · 
IV.
	        
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