Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Verabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Etappenbehoͤrden und gegen Quittung nur in sofern verabreicht, als 
deshalb in den foͤrmlichen Marschrouten das Noͤthige bemerkt worden. 
Mur diejenigen Militairpersonen, welche unteiweges erkrankt sind, koͤnnen 
außerdem, und zwar gegen Qutttung, und nachdem die Ünsaͤhigkeit zu marschiren 
durch das Aulest eines approoirten Arztes oder Wundarztes nach gewiesen wor- 
den, auf Transportmittel zur Forrschaffung in das nächste Erappenhospual An- 
spruch machen. Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der 
Transportmistel för jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und 
demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Komman- 
deur der in einem Orte bequarmerren Actheilung zwar berugt, auf seine eigene 
Verantwortung Transpor###mitel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schrift- 
liche an die Obrigkeir des Orts gerichtere MR quisition geschchen, welche für die 
Stellung der Fuhren, gegen die bei der Gestellung sogleich zu ertheilende QOnit- 
tung, sorgen wird. Die q a###mach Kommandirten dürfen auf keine Weise 
Wagen oder Reilpferde für sich requmiren, es sey denn, daß sie sich durch eine 
gririche Order des Regimentskommandeurs, als dazu berechtigt, legitimiren 
önnen. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum nächsten gestellt, und die Art der Ge- 
stellung bleibt den Landeebehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden 
Truppen sind gehalten, die Transportmitkel bei der Ankunft im Nachtquartier 
sofort zu enlassen; dagegen mmuß von den Behörden dafür gsorgt werden, daß 
es an den nörbigen frischen Transportmitreln nicht fehle, und solche zur gehs- 
rigen Zeit eintreffen. Die durch marschirenden Truppen oder einzeln reisenden Mi- 
litairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen 
weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter trans- 
portirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungemäßige Anzeige ge- 
macht worden, widrigenfalle müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppclte 
Ereppen zurücklegen wollen, auf cigene Kosten Extrapostmerde nehmen. Den 
betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verannwortung zur besondern Mlicht 
gemacht, darauf zu achten, daß di Wagen unterweges nicht durch Perionen 
erschwirt werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute 
keiner üb ln Behandlung auegeseot sim. - 
Als Verguͤtung fuͤr den Vorspann wird von dem resp. Gouvernement für 
jede Meile und fuͤr jedes Pferd inel. des Wagens, wenn ein solcher erferderlich 
ist, die Eumme von 6 gGr. Gold rezabhlt. 
Die Eutrernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Entfer- 
nung des Etappen Hauptertes, mich der oben angegebenen Entfernung, bis zum 
andern g'eich gerechknet, die Eurrflichtigen mögen einen wiitern oder nähern 
Weg zurückg leqt baben Oer Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungs- 
orte wird nicht mi in Anrechnung gebracht. Die Fuxboten und Wegweiser 2 
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