Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

sen von dem Militair nicht eigenmäckttig genommen, wielweniger mit Gewalt 
ezwungem werden; sondern es sind solche von den Obrigfeiten des Ortö, worin 
as Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg geht, schrintuch zu requtriren, und 
die Requirenren haben darüber sofort zu guikkiren. Nach rorgängiger und rich- 
tig befundener Liqu'darion, welche jedesmal dem Etappeninspekror vorzulegen ist, 
um die Richtigkent der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu artestiren, 
soll das Botenlohn für jede Meile mi 4 gGr. Gold vergütet werden, wobei der 
Räckweg nicht gerechnet wird. 
V. . . . . 
Auftechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei. 
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu halten, soll in Hildes- 
heim ein Königl. Preußischer Etappeninspektor angestellt werden, dessen Bestim- 
mung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Oronung und Richtigkert der Li- 
quidationen Sorge zu tragen, und etwanimen Beschwerden, so viel wie moͤglich, 
abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität über die Königl. Hannörrischen Un- 
terthanen. Dem Erappeninzpektor wird die Porlkofreihen bei Olensiegel und 
Kontrasignatur der Militairbriefe zugelkanden. Er ooll ein angemessenes QOuar= 
tier, ohne Verpflegung, gegen eine billige Vrgülung in Hildeshim erhaten. 
Sollten hin und wieder Differenzen zwichen dem Bequartierten und dem Sol- 
daten entstehen, so werden dietelben von der detreff nden Gltappenbehörde und den 
kommandirenden Offizieren, wie auch von dem oben erwähnte# Elappenin pektor, 
gemcinschaftlich beseitigt. Die Etappenbehörde i#st berechtigt, jeden Umeroffizier 
oder Soldaten, welcher sich thärliche Mißhandlungen seines Wirrbs oder eines 
andern Unterthanen erlaudt, zu arretiren, urd an den Kommandirenden zur wei- 
tern Untersuchung und B##strafung abhuliefern. " 
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tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein 
biuiges Benehmen von beiden Seiren sehr gemildert werden können. 
Die re)p. Königl. Preutzischen und Königqi. nov ischen Truppen, welche 
auf eine der acnannten Milrairstraßen instradirt w. rden, sollen jedecmal von 
dem Inhalte dicser Kenvemion, so weit es nöthig ist, vollfändig untcrrichtet 
werden, so wie die erforderlichen A szüge aus derselven auf allen Etappen zur 
Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen. 
Die vorstehende Etappenkonoention soll mit dem Usen Jannar 1817. in 
Kraft
	        
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