Kraft treten, auch auf 10 Jahre von besagkem Dato ah gerechnet als gültig
#anbgeschlossen sepn. Es wird dabei festgesetzt, daß für den Fall eines in dieser
Periede cintreterden Krieges, den Umstanden nach, die etwa nothwendigen aba#n-
dernden Bestimmungen durch cine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen.
Auch macht sich die Königl. Hannöorische Regierung verbindlich, auf dic Zeit
des Anfemhalts der Okkupationsarince in Frankreich von der Hälfte der auf, der
Straße von Halberstadt nach Minden durchmarschirenden Truppen nur die Hälfre
der ohen angeführien Preise für Portionen, Rationen, Vorspann 2c. zu liqudiren,
eben so wie auch bei einem dereinstigen Rückmarsche der aus Frankreich zurück-
kebrenden Armeekerps für smmeliche zurückkehrende Truppen gleichfalls nur die
Hälfte der Vergätungspreise Liguidirt und berichtigk werden. soll- wogegen die
Königl. Preußische Regierung sich verpflichtet, für sämmtliche aus Frankreich
zurückkehrende und dorthin marschirende Kénigl. Hannövrische Truppen gleich-
falls nur die Hälfte der oben festgesetzten Bergütungspreise zu liquidiren.
Zu Urkund dessen a#k dieses reziproke Durchmarschreglement in duplo aus-
gefertigt, und unter Vorbehalt höchster Natifikation vollzogen, umd gegen ein-
ander ausgewechselt worden. — . «-
Sogeschchexchrlm,densötanezember1816.
(L. S.) Ludwig v. Wolzogen.
"
(L.S.) Ludwig Conrad Georg b. Ompteda.
Wir haben, nachdem Wir diesen auf Zehn Jahr vem usten Januar 7817.
ob gültigen Verktrag gelesen und erwogen, den Inhalt davon Unserm Willen ge-
mäss befunden, und daher angenommen, bestätigt und ratifizirt, so wie Wir ihn
hlermit für Uns und Unsere Nachfolger annehmen, befstätigen und ratiffziren, und
auf Unser Königliches Wort versprechen zu thun, daß er genau und getreulich
erfüllt werde. « ’
Urkundlich dessen haben Wir diese Ratisikatfonsurkunde eigenhändig unter-
zeichnet und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 4
So geschehen zu Berlin, den 18ten Oczember Eintausend Achthundert und
Scchszehen. .,..,,..« .
(L.s.)-FrtpdrcchW"tlhelm.f
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 4-3.) Durchmarsch= und Etappen-Konventien vom Zisten Dezember 1816., gegen-
seitig abgeschlossen zwischen Preußen und, Weimar.
N. vdem Seine Majestät der König von Preußen. 2c##2c. und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach in dem am 22sten Septem-
ber 1815. zu Paris abgeschlossenen Staatovertrage Artikel IX. den Trappen-
Durchmarsch auf mehreren Milltairstrasten Fipulirtz#und rücksschtlich der Einrich-
tung derselben die nöthigen nähern Verabredungen treffen zu lassen beliebt haben;
Jabrgang 1867. N. So