Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Eisenachodchacha-sundIvonwaiederzurückzugestanden,.jedoch«soll.in·i 
Ruͤcksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt werden kann, 
das Nachtquartier und die Verpflegung in den nächst an der Chamsce nach- 
Getha gelegene Obrfern deß. Erfurkschen Gebicts angewiesen werden. 
Diie. durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme vom: kleinen Detasche-- 
ments bie 3 Mann (welche in die. Baracken kommen, sobald dieselben eingerichter- 
sind), sind gehalten, nach jedem als zum Beczirk gehörig bezeichneten. Orte zu gehen, 
welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, das dieselben. 
Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporke, mit sich führen. Die- 
sen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen 
stets solche Ortschafren angewiesen, w#den, welche hart an der Milltairskraße lie- 
gen. Andere Ortschaften, als diejben grwähnten, dürfen den Truppen nicht an- 
K#wiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken 
Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die it der Dislokation beauf- 
tragten Offiziere mit den Elappenbehörden über einen eiter auszudehnenden Be- 
zirk vereinigen. . 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Sämmtliche durch die Köbiglich: Preußischen ind Großherzoglich-Sãchsen- 
Weimarschen Lande marschirende Truppenzmüssen auf einer der genannten Mili- 
lairstraßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehro festgestellten Elappenörter. 
initradirt sepn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch 
machen koͤnnen. · « 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth- 
wendig werden; so kann nur in Folge eilter Vereinigung beider kontrahirenden 
höhen Theile eine Aenderung darnnter erfolgen. « 
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die Marsch- 
ronten für die Königlich-Preußischen Truppen, welche durch die Großhergoglich- 
Sachsen-Wekimarschen Lande marschiren, nur von dem Keniglich-Preußischen 
Kriegesministerio und dem Generalkommando in Sachsen oder am Rhein mit Gül- 
tigkeit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden 
Großherzoglich= Sächsischen Truopen die Marschrouten nur von dem Großher= 
zoglich-Süächsischen Generalkommando zu Weitnar oder zu Eisenach mit. Gültig- 
keit ertheilt werden. Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten wird 
weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ü#t 
die Zahl der Mannschaft (Offjziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie 
die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel, genan 
zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den 
Truppenmärschen frühzeitig yenug in Kenmniß gesetzt werden; und es wird in 
dieser Hinsicht Folgendes bestimmt:. . « 
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