Um jeboch schlechter Bekoͤstigung von Seiten bes Wirths, wie uͤbermaͤßi-
gen Forderungen von Seiten des Soldaten, vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:
Der Unterofflzier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person, die
nicht den Rang eines — kann in jedem Nachtquartier, sey es bei den
Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwei Bfund gut ausgebackencs
Roggenbrod, ein halb Pfund Fleisch und Zugemüse, soviel des Mittags und des
Abends zu einer reichlicben Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann
der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt ist, von dem
Wirrhe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Obrig-=
keiren dafür sorgen, daß binreichender Vorrath von Bier und Branntwein in
jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Sub-
alternofsiziere bis zum Haup'imann erklusive, erhalten, außer Quartier, Holz
und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch,
alles, vom Wirthe gebörig gekocht, auch Mitrags und Abends, bei jeder Mabl-
eit, eine Boureille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zu
rübstück Kassee, Butterbrod und ein Achtel-Quart Branntwein. Der Haupt-
mann kann auper der oben erwähnten Berpflegung des Mittags noch ein Ge-
richt verlangen. 2
.NFur diese Verpflequng wird, nach vorgängiger Liquidation, von dem K;
niglich-Preußischen Gonvernement folgende Vergütung bezahlt, als:
" Für den Soldaten. vwveier gute Groschen in Gold;
— — Unteroffi#lter. voeier — —
— — Subaltern--Offizier... zwoͤlf — —
— — Hauptmann .. . ... .. sechszehn —
Staabsoffiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rech-
nung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber,wo dieses nicht thunlich seyn
sollre, bezahlt der Staabsoffizier einen Reichsthaler in Gold, der Oberst und
General einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Gold, wogegen der Quar-=
tierträger für anständige und reichliche Kost sergen mut. Diese Vergütung wird
von den betreffenden Staabsoffizieren ummittelbar berichtigr.
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können,
so ist diese Berechtigung auf Onartier und Verpflegung in der Marschroute beson-
ders zu bemerken, und werden alsdann sowoht die Frauen als die Kinder, gleich
den Soldaten, gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpfle-
gung nie Anspruch machen.
Sollren hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden, und
nicht faͤhig seyn, in die eigenen Hospitäler, respekrive zu Erfurt oder zu Weimar,
zurückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kesten ihres Geuvernements in
einem Etappenhospnate verpflegt werden.
B. Verpflegung der Pferde.
Die Etappenbehörden und Ortcobrigkeiten müssen gehörig dafär forgen-
daß den Merden siets möglichst gute, reinliche Skallung angewiesen wird.