Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist ed bei 
nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Milikairpersonen, welchen Rang sie 
auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle 
jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen 
Quittung des Empfängers aus einem in jedem Etappen-Haupwrte zu ckabli- 
renden Magazin in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Serei- 
tigkeiten werden von der Etappenbehörde sofort regulirt. Wollen die Gemeinden 
die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder machen es dis 
Umstände in den zum Etappenbezirk gehörenden bequartierten Ortschaften noth- 
wendig, daß, weil die Fourage aus dem Etappenmagazine nicht geholt werden 
kann, die Rationen im Orte selbst geliefert werden müssen; so hat ebenfalls ein 
Kommandirter des Detaschements die Fourage zur weitern Distribution von der 
Ortsobrigkeit in Empfang zu nehmen. · 
Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe 
Fourage gefordert werden. 
Die Lieferung der Rationen soll nach denselben Preisen, wonach solche in 
Erfurt den Lieferanten bezahlt werden, in dem Großherzogthum Weimar ver- 
ütet werden. Die durch diese Fouragelieferung, wie auch die übrigen durch die 
Mundverpflegung, Stellung der Vorspanne und der Fußboten u. s. w., entstehen- 
den Kosten werden vierteljahrig nach den konventionsmäßigen Vergütungspreisen 
berechnet und, in so weit dieselben nicht kompensirt werden können, von dem be- 
treffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar berichtigt. Die mit der 
Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die Form 
des Rechnungswesens noch weiter verständigen und einigen. 
IV. 
PVerabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmiltel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in sofern verabreicht, als 
deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerke worden. 
Nur diejenigen Militair-Personen, welche unfenwenes erkrankt sind, kön- 
nen austerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu. mar- 
schiren durch das Altest eines approbirten Arzkes oder Wundarztes nachgewiesen 
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nachste Etappenhospital 
Anspruch machen. 
Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport- 
tniktel für sede Abeheilung nicht bestimmt angegeben worden, und demnach düsse 
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in 
einem Orte beguartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwor- 
tung Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche an 
die Obrigkeit des Orts gerichtere Requisition geschehen, welche für die Stellung 
der Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Qusttung, sorgen wöd. 
Quar-
	        
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