Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Die Grenzaufseher sollen mit einem durch die Oberkleidung bedeckten 
Brustschilde (worauf der Königliche Namenszug, die Umschrift: Grenzauf- 
seher, und einer Nummer) versehen seyn. 
Der Minister der Finanzen soll eine, die ganze Monarchie umfassende 
Bekanntmachung erlassen, woraus sich ergiebt, welche Zollstraßen gebildet 
worden, wo sich die Ansageposten, die Haupt-Zollamter und Neben-Zoll- 
dmteg erster Klasse, so wie die Kontrollämter an denselben befinden. 
K. II. Die Erhebung des Zolles und der Verbrauchssteuer bei dem Ein- 
gange über die Grenzlinie, oder des Ausfuhrzolles bei dem Ausgange, geschieht 
durch die Zollämter; sie sind entweder Haupt-Zollämter, oder Neben-Joll- 
ä4’mter erster oder zweiter Klasse, oder endlich Kontrollämter. 
Bei den Haupt-Zollmtern ist jede Zoll= und BVerbrauchssteuer-Enc- 
richtung zulässig, sie mag noch so bedeutend seyn, die Einfuhr oder Ausfuhr 
betreffen. Sie sind in der Regel an den Grenzen allein ermächtigt, Begleit- 
scheine (F. 20. u. f.) zu ertheilen, so wie die Eingangs= und Ausgangs- 
Bescheinigungen über Waaren, welche aus einem Länudertheile in den andern 
übergehen, und zugleich fremdes Gebiet berühren. Sie allein ertheilen die 
Ausgangs-Bescheinigungen über steuerpflichtige unversteuerte Waaren. 
Bei den Neben-Zollämtern erster Klasse können nur solche Gegenstände 
ohne Unterschied ein= und ausgeführt werden, welche blos den Einfuhrzoll 
oder den Ausfuhrzoll entrichten, tragen sie aber auch Verbrauchssteuer, nur 
dann, wenn diese von einer ganzen Ladung unter zehn Thaler, oder wenn 
die Verbrauchsabgabe, womit der Gegenstand betroffen ist, nicht über einen 
Thaler vom Zentner beträgt. Begleitscheine und Ein= oder Ausgangs-Be- 
scheinigungen, dürfen sie nur dann ausnahmsweise ausstellen, wenn sie durch 
den Minester der Finanzen besonders dazu ermächtigt sind. 
Wo örtliche Verhältnisse Neben-Zollämter zweiter Klasse für den 
kleinen Grenzverkehr erforderlich machen, sollen deren Erhebungs-Befugnisse 
bestimmt, und der Umgegend bekannt gemacht werden. 
Kontrollämter haben nur die Befugniß zur Erhebung des AusfuhrzJolles. 
K. I2. Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung 
befassen: sie verrichten ihren Dienst nur auf den Ansageposten, oder durch 
patrouilliren. 
Ansageposten werden da errichtek, wo das Haupt-Zollamt nicht nahe 
an der Grenzlinie, sondern weiter in den Grenzbezirk hinein liegt. 
Bei den Ansageposten geschieht die Anmeldung eines Waarentrans- 
ports, und die Begleitung desselben bis zum Grenz-Zollamte. 
Durch den Dienst der Parrouillen, soll die Grenzlinie, der Grenzbezirk 
und die Binnenlinie in allen Richtungen ununterbrochen unter Aufsicht gehal- 
ken werden. 
Die 
und Bekanntmachung. 
bbb. Befsfugnise der- 
Haupt-3Z°##Mmter. , 
Reben-Jolldmter er- 
der Klasse. 
Neben Zollämter zwei- 
ter Klasse. 
Kontrollamter. 
Grenzausseher.
	        
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