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Die Grenzaufseher, welche sich als solche nach §F. 10. ausweisen,
sind befugt:
a) Frachtfuhrwerke und Heerdenführer anzuhalten, sich ihre Zettel voxzei-
gen zu lassen, und sie, dei Augenscheine nach, mit den Ladungen zu
vergleichen. Stimmen diese nicht überein, so behalten sie die Bezette-
lung an sich, und begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin
sie selbige finden, bis zu dem nächsten Grenz= oder Steueramete.
b) Reisende zu Wagen mit Gepäck, oder zu Pferde und zu Fuß mit
Felleisen und dergleichen, welche sie auf einer Zollstraße in der unbe-
zweifelten Richtung nach dem Grenzamte finden, dürken sie gar nicht
anhalten.
It das Grenz-Jollamt aber im Rücken; so können sie, mit Aus-
nahme der mit gewöhnlichen Posten oder Erxtrapost Reisenden, den
Nachweis der geschehenen Meldung fordern. Erfolgt dieser, so müssen
sie Personen und Sachen ohne Störung reisen lassen; im entgegen-
gesetzten Falle aber zum Jollamte zurückführen.
c) Kiepen= und Packenträger, Handfuhrwerke, Banerfuhrwerke, beladene
Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, sind sie auf der
Stelle zu revidiren befugt, in sofern es erforderlich ist, um sich Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß entweder keine steuerbaren Gegenstände
geladen, oder diese gehörig angemeldet sind. Bei förmlich verpackten
Waaren verfahren sie, entweder wie oben unter a. vorgeschrieben ist,
oder führen solche zur Obrigkeit des nächsten Orts, um mit dieser eine
Nachsuchung vorzune men.
4) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können sie anhalten, um
Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist.
e) Fährer von Schiffsgefäßen, welche weniger als fünf Lasten tragen kön-
nen, sollen auf ihren Anruf, sobald wie zulassig, anhalten, und, je
nachdem die Grenzaufseher es verlangen, entweder deren Ankunft auf
Zollböten abwarten, oder dem Ufer zusteuern, und dort an dazu schick-
lichen Stellen anlegen.
OSteuerbare Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweis
versehen sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße angetrof-
f#een werden, welche von der darin norgeschriebenen abweicht, sind von
den Grenzaufsehern in Beschlag zu nehmen, und in das nächste Amt ab-
zuliefern.
Wer Fuhrwerk, Gepäck oder steuerbare Gegenstände führk, ist den
Grenzaufsehern bescheiden Folge zu leisten, und dasjenige zu unterlassen
verpflichtet, wodurch er sie in Ausübung ihres Amts hindern würde.
§. 13.