5) für den Waareneingang rheinauf= und abwärts, mit der Bestimmung
nach solchen Orten, wo die Nangsah Srt verfassungsmäßig ist;
6) in denjenigen Fällen, in welchen ein unperzollter Waarcntransport aus
der Bewilligung des Packhofrechts für den Zoll, jetzt nach den Bestimmu-
gen §. 30— 40. ober k#tig nach §. . zulädssig ist.
§. 72. In den Fällen von 1 — 5. des vorftehenden §. geschieht die Ve
zollung im ersten Ab= oder Umladeorte.
Diie Leichterung auf der Rhede und in den Vorhäfen wird, in Bezug auf
die Verzollungspflicht, nicht als Umladung betrachtet.
Gehen Waareneransporte ein, für welche Stundung des Eingangsze Wes
aus den zu 6. G. 71.) bemerkten Gründen verlangt wird; so muß der Waaren-
führer seine Bestimmung durch ein von dem Empfänger ausgestelltes, und vo
dem Steueramte seines Wohnorts bescheinigtes Zeugnig nachweisen.
§. 73. Eine Versendung ohne Cntrichtung der Verbrauchssteuer, ist
von der Grenze aus (und gleichmäßig bei Versendungen von Packhöfen, nach
K. 4s.) zulässig, wenn die Waare versandt wird,
a) zum Durchgange,
b) nach einer Packhofsstadt,
c) zur Versteuerung bei einem dazu berechtigten Konsumtions-Steueramte in
Innern.
Sie ist aber auch in den Fällen b. c. unzulässig, wenn die Verbrauchs-
stener von der ganzen Ladung unter drei Thaler beträgt.
74. In allen jenen Fällen C. 73.) muß der Deklarant für die Ver-
brauchssteuer entweder: durch einen sichern Bürgen, der sich als Selbstschuldner
verpflichtet, oder: durch sonstige Kaution, durch Niederlegung der Gefälle,
durch Begleitung der Waare auf seine Kosten, Sicherheit gewähren.
Die Pandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt
ist, auf die zu berechnenden Gefälle, wenn dies nichr der Fall ist, auf den höch-
sten Abgabensatz gerichtet werden.
Von der Bestimmung der Steuerbehörde hängt es ab, in welchen Fällen
sie die Begleitung der Waare nöthig erachtet.
Bekannten sichern In= und Ausländern kann die Waare auch ohne jene
Eicherheitsmaaßregeln, überhaupt nach dem Ermessen der Steuerbehörde, über-
lassen werden.
S. 75. Aus der Bewilligung steuerfreier Versendungen folgt die Erthei-
lung der Begleitscheine, worüber das Nöthige oben vorgeschrieben ist.
§. 70. Die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für die Ve-
steuerung, so wie die besondern Bestimmungen über die Amwendung der vorge-
dachten Ausnahmen, sollen, so weit sie den Meß verkehr von Frankfurth an der
Oder und Naumburs bekreffen, in eine Meßordnung gefaßt werden.
· S 2 Dieser
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