Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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2) der Koncravenene niche für seine Person unter dem Obergerichte stehet, und 
5) die Finanzbehbrde von der ihr nachgelassenen Befugnißt 
die Sache durch eine Resolution zu entscheiden, 
keinen Gebrauch gemache har. 
K. 251. Die Uncergerichte knnen, wenn dlese Sachen (F. 25% des Anhangs) 
einmal an. sie erwiesen. sind, im Falle einer Saumseeligkelt oder sonst, nur von dem 
Obergerichte mit Anweisung versehen werden. 
&. 253. Bei geringeren Vergehungen, deren Strafe nach den Umständen in 
einem Verweisc einer mäßigen körperlichen Jüch,egung, einer Geldstrase von nicht mehr 
als funfzig Thalern, oder einem vierwochenrlichen Gefängniß bestehen würde, soll bei 
den Obergerichten folgendes abgekürzee Verfahren Statt finden: 
1) Sobald dem Kollegio ein dergleichen. Vergehen angezelgt wird, und aus der De- 
nunciaclon und dem derselben beigelegten Bescheinigungen der Zusammenhang der 
Sache nicht schon hinlänglich zu ersehen ist, wird deshalb der nähere Bericht der da- 
non etwa Wissenschaft habenden Königlichen in Eid und Pflicht stehenden Osfizian= 
ten erfordert, oder es ist. die Vernehmung des Denunzianten und der von ihm mit- 
zubringenden. Zengen, weshalb ihm bei der Vorladung das nothige erdffnet werden 
muß, zu verfügem Die solchergestale ndher fubstantiirte Denunziation wird dem 
Angeschuldigten zur Veranewortung, binnen einer auf 14. Tage bis 4 Wochen zu be- 
s#mmenden Frist, miegetheile 
2) Der diesfülligen Verfügung ist die Warnung binzuzusetzen, daß, wenn die Verank- 
wortung binnen der geordnetzen Frift nicht eingehen würde, dafür angenommen wer- 
den solle, der Angeschuldigte wolle es auf die gerichtliche fôrmliche Untersuchung an- 
kemmen lassen. Zugleich ist demselben zu eröffnen, daß er die Erlaubniß habe, die 
Veruntwor'ung bei der ihm zunächst wohnenden Justizperson- oder dem Kollegio 
selrst. zu Protokoll zu geben, und sich dazu durch Praoduktion, der an ihm erlassenen 
Verfügung zu legitimiren, va#mie das Protokoll sodann von dieser Justizperson an 
d#s vorgesetzte Kollegium befördert werde, wenn der Angeschuldigee Bedenken mage, 
die Verantwor#ung selbst schristlich abzufassen und an vie Behbrde zu senden. 
3) Dem Kollegio bleibe unbenommen, den Angeschuldigten unter der erwähmeen Vers 
marnung sofort zu. einem Termine zur Abgabe seiner Veranswortung vorladen zu. 
lassen, wenn voranc#zusehen ist, daß dertelbe sich schriftlich zu. verkheidigen. nicht im 
Stande seyn mochte. 
4) Nach Eingang. einer solchen schrifrlichen oder protokollarischen Veranewortung har 
nas Kollegium, ohne ein weicerro Verfahren einzulricen; sogleich nach Maaßgabe der 
Verhandlung zu besfimmen, ob und welche Strafe durch das angeschuldigte Verge- 
ben verwirkt sey, wohei auf die gesetzlichen Vorschriften, in Verbindung mit den 
konkurrirenden Umständen, vorzüglich auf die mehrere oder mindere Geisteskultur 
des Angeschuldigten, und ob er aus Vorsatz oder Unachtsamkeit gefehlt, billig Rück- 
sicht zu nehmen ist: . 
5) Die solchergestalt auf den. Vomrag ves. DL#berwenern bei dem Kollegio beschlossene 
Verfügung wird dem Angeschuldigten mit Erbffnung der Enescheidungsgrönde, mit- 
telst Resolution bekannt gemacht, nebst der Bedeutung, daß er die erwa arbitrirts 
Geldstrafe sammt Kosten binnen vier Wochen an die ihm nahmhaft zu machende 
Behöbrde, wenn er sich nicht am Orte des Kollegik beßndet, berichtigen, oder wenn 
auf Züchtigung oder auf. Gefängniß. konkludirt worden, sich binnen gleicher Frist, 
zur Erleidung der S:rafe ebenmäßig bei der ihm zu bezeichnenden Beh##rde melden 
müsse.
	        
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