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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JN0o-. 13. ——
¶dMo. 492.) Beklanntmachung uiber die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachser-
Weimar und Eisenach. Vom aasten Oktober 1878.
—- der Koniglich= Preußischen und der Großherzeglich= Sachsen-
Weimar = und Eisenachschen Regierung ist unterm Zten September d. J.
eine Kartel-Konvention abgeschlessen worden, welche in allen Punkren mit
ber durch die Gesetzsammlung No. 457. publizirten Karlel-Konvention vom
Zsten Okrober v. J. zwischen Preußen und Lippe-Detmold, bis auf die Me-
disikationen übereinstimmt: daß sich im Artikel 4. der Kartel. Konvention mit
Sachsen-Weimar ad a., nach den Worken „gebürtig ist“ der Zusatz be-
findet: „over aus irgend eine rechtliche Weise das Unterkhansrecht daseibst
erlangt hatte“ und vä#ß in eben dieser Kartel-Konvention am Schlusse des
Artikels, 10. der Zusatz, wegen höherer Verpflegungskosten in Krankheits-
Fällen, und im Artikel 25. der Zusatz, wegen der die Bestimmungen der
Kartel-Konvention etwa verändernden Bundestags-Beschlüsse, fehlt.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Jeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestät des Königs, daß
dieselbe oon allen Militair= und Civilbehörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt
werde.
Aachen, den 22sten Oktober 1818.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
Ja#gns 196. Bb No. 493.)