Volltext : Der Deutsche Reichstag.

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tigen  Generationen  ein  Teil  der  notwendigen  Aufwendungen  belaste.
Keinenfalls  sei  ein  Aufschub  der  so  notwendigen  Verwendungen  zu
dulden.

An  Modalitäten  der  proponierten  Anleihe  schlug  die  Bundesgewalt
vor:  „Tilgung  von  1873  ab  mit  jährlich  1%  und  außerdem  Bildung
eines  Tilgungsfonds  aus  den  durch  allmähliche  Abtragung  ersparten
Zinsen,  welche  dem  Tilgungsfonds  in  ununterbrochener  Zeitfolge  zuwachsen.
  Der  Tilgungsfonds  darf  nie  verringert  werden,  und  dem
Norddeutschen  Bunde  bleibt  es  vorbehalten,  denselben  zu  verstärken  oder
auch  sämtliche  Schuldverschreibungen  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen.
  Die  Obligationen-Inhaber  haben  kein  Kündigungsrecht.  Die
Tilgung  erfolgt  entweder  durch  Ankauf  von  Schuldverschreibungen,  falls
der  Kurs  unter  dem  Nennwerte  steht,  oder  durch  halbjährliche  Ausloosung
  und  Baarzahlung.“

Gegen  die  aus  dem  preußischen  Staatsschuldenwesen  übertragene
Tilgungsmethode  trat  das  Bedenken  auf,  daß  dieselbe  gegenüber  dem
stetig  wiederkehrenden  Bedürfnisse  neuer  Anleihen,  finanzielle  Nachteile
enthalten  und  deshalb  von  andern  Staaten  aufgegeben  worden  sei.
Mit  Rücksicht  auf  die  verhältnismäßige  Geringfügigkeit  des  Anleihe-Betrages
  aber  und  die  Erwägung,  daß  die  voraus  bestimmte  successive
Tilgung  den  Emissionskurs  hebe,  wurde  über  die  Bedenken  hinweggegangen.


Die  Anleihe  war  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  allmählich  zu  realisieren.
Das  Bundes-Präsidium  setzte  die  Höhe  und  Zahlungstermine  der  Zinsen
fest,  emittierte  Schuldverschreibungen  mit  Zinscoupons,  war  aber  auch
befugt,  vorübergehend  verzinsliche  Schatzanweisungen,  längstens  auf  ein,
Jahr  lautend,  auszugeben.  Deren  Einlösung  erfolgte  aus  der  Anleihe
inzwischen  aber  aus  den  bereitesten  Fonds  des  Norddeutschen  Bundes.
Ebenso  deren  Verzinsung,  sowie  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe.
  Bezüglich  der  Verjährung  der  Zinsen  und  des  Kapitals,  Ausfertigung
  neuer  Zins-Koupons,  verlorener  oder  vernichteter  Verschreibungen
und  Coupons  wurden  die  in  Preußen  üblichen  Bestimmungen  adoptiert.
Gegen  sämtliche  Modalitäten  fand  sich  nichts  zu  erinnern.  Wohl  aber
wurde  ein  Zusatz  —  auf  Antrag  der  Abgg.  Twesten  und  v.  Unruh  —
für  notwendig  erachtet,  wonach  „die  aus  der  Anleihe  jährlich  zu  verwendenden
  Beträge  in  den  Etat  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen
sind."

Es  entsprach  dies  der  verfassungsmäßigen  Befugnis  des  Reichstags
durch  das  Etatsgesetz,  alle  Ausgaben  festzustellen,  und  widersprach  in