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tigen Generationen ein Teil der notwendigen Aufwendungen belaste.
Keinenfalls sei ein Aufschub der so notwendigen Verwendungen zu
dulden.
An Modalitäten der proponierten Anleihe schlug die Bundesgewalt
vor: „Tilgung von 1873 ab mit jährlich 1% und außerdem Bildung
eines Tilgungsfonds aus den durch allmähliche Abtragung ersparten
Zinsen, welche dem Tilgungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge zuwachsen.
Der Tilgungsfonds darf nie verringert werden, und dem
Norddeutschen Bunde bleibt es vorbehalten, denselben zu verstärken oder
auch sämtliche Schuldverschreibungen mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen.
Die Obligationen-Inhaber haben kein Kündigungsrecht. Die
Tilgung erfolgt entweder durch Ankauf von Schuldverschreibungen, falls
der Kurs unter dem Nennwerte steht, oder durch halbjährliche Ausloosung
und Baarzahlung.“
Gegen die aus dem preußischen Staatsschuldenwesen übertragene
Tilgungsmethode trat das Bedenken auf, daß dieselbe gegenüber dem
stetig wiederkehrenden Bedürfnisse neuer Anleihen, finanzielle Nachteile
enthalten und deshalb von andern Staaten aufgegeben worden sei.
Mit Rücksicht auf die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Anleihe-Betrages
aber und die Erwägung, daß die voraus bestimmte successive
Tilgung den Emissionskurs hebe, wurde über die Bedenken hinweggegangen.
Die Anleihe war nach Maßgabe des Bedarfs allmählich zu realisieren.
Das Bundes-Präsidium setzte die Höhe und Zahlungstermine der Zinsen
fest, emittierte Schuldverschreibungen mit Zinscoupons, war aber auch
befugt, vorübergehend verzinsliche Schatzanweisungen, längstens auf ein,
Jahr lautend, auszugeben. Deren Einlösung erfolgte aus der Anleihe
inzwischen aber aus den bereitesten Fonds des Norddeutschen Bundes.
Ebenso deren Verzinsung, sowie die Verzinsung und Tilgung der Anleihe.
Bezüglich der Verjährung der Zinsen und des Kapitals, Ausfertigung
neuer Zins-Koupons, verlorener oder vernichteter Verschreibungen
und Coupons wurden die in Preußen üblichen Bestimmungen adoptiert.
Gegen sämtliche Modalitäten fand sich nichts zu erinnern. Wohl aber
wurde ein Zusatz — auf Antrag der Abgg. Twesten und v. Unruh —
für notwendig erachtet, wonach „die aus der Anleihe jährlich zu verwendenden
Beträge in den Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen
sind."
Es entsprach dies der verfassungsmäßigen Befugnis des Reichstags
durch das Etatsgesetz, alle Ausgaben festzustellen, und widersprach in