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Communalkirchlichen und gewerblichen Verhältnisse, letzteres namenklich auch in Bezug auf den Bergbau
sorgfältig beachtet werde. « « ,
Auf den Fall, daß sich die Commissarien uͤber den einen oder den andern dleser Puncte nicht vereinis
gen konnten, sind sie ermächtige, eul die Entscheidung eines von Ihnen sern gemeinschaftlich gewählten
bmanns zu compromittiren, dei dessen Entscheidung es sein Verbleiben haben soll.
Vierter Artikel.
» Die wechselseitig in Gemäßheik der Artikel r. 2. 3. abzutrekenden Aemter und Landestheile gehen an.
den künftigen Besitzer über, mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehdrigen Gemeinen, so wie mit als
lem darin befindlichen Staats= und Domanial-Eigenthum, wie dasselbe Namen haben, oder aus welchem
Titel dasselbe früher erworben seyn mag. Kein Theil wird Enklaven im Gebiete des Andern besitzen, und
Bamentlich sind die Abteien Rommersdorf, Sapn, Nieder-Werth und Beseeücch- welche in den nach Ar-
titel r. abzutretenden Gemeinen liegen, mit ihrem in der Prcußischen Begränzung liegenden Eigenthum in
dem Preußtschen Landesantheile begriffen. 1
Auch begeben sich beide Theile aller und jeder dem einen Theile in dem Staatsgebiete des Andern
zustehender Einkönfte, Hoheits-, Lehns= und andrer Gerechtsame, wie dieselben Namen haben mögen.
Die Münzgeräthschaften zu Ehrenbreitstein, die fürstlichen Mobilien zu Engers, und die fürstlichen
Jagdschiffe bleiben dem Herzoglich= und Fürstlich = Nassauischen Hause zur Wegnahme binnen drei Monaten
nach Auswechselung der Natificationen vorbehalten.
Fünfter Artikel.
Um die Fortification und Vertheidigung der in dem von Nassauischer Seite abgetrekenen Terrikorio
legenen ehemaligen desung KErenbreustenn * im Fall deren Wiederaufbauung, vollkommen sicher zu stel-
en, wird festgesetzt, daß überhaupt und ohne Ausnahme innerhalb der Entfernung von Eintausend fünf-
hundert rheinländischen Ruthen von der Festung auch in den Gemarkungen solcher Orte, die etwa unter
Nassauischer Hoheit verblieben seyn mochten, gegen Entschädigung der Grundeigenthümer, und der Terri-
torialverhältnisse unbeschadet, von Kbniglich-Preußischer Seite zu Militairzwecken bestimmte Anstalten an-
gelegt werden konnen.
Sechster Artikel.
Um die Handelsverhältnisse des Herzogthums Nassau durch die Artikel r. bestimmten Abtretun-
gen nicht zu beschränken, wird hiermit festgesetzt, daß die Einfuhr von dem Rheine und die Ausfuhr nach
dem Rheine, auf den durch Ehrenbreitstein und Vallendar an diesem Fluß gehenden Straßen dem Herzog-
thume nicht erschwert, oder mit neuen Belästigungen des Handels belegt werden solle.
Siebenter Artikel.
Wegen der Revenüen-Rückstände und Aerarial-Vorräthe in den abgekretenen Landestheilen sollen die
nämlichen Grundsätze in Ausübung gebracht werden, welche in Ansehung der Reven#en-Rückstände und
Aerarial-Vorräthe gegen Seine Majestät den Konig der Niederlande in denjenigen Landestheilen festgesetzt
und beobachket werden, welche aus dem Besitz Seiner Majestät des Königs von Preußen an Höchstdiesel-
ben übergegangen sind. .-
Achter Artikel.
Wegen der auf den abgekrekenen Landestheilen haftenden Schulden wird fetgesettr r
a) Daß die Partikulargemeinen, Kirchspiels-, Amts= und Landes= oder Provinzial-Schulden mit den be-
troffenen Gemeinen, Kirchspielen, Aemtern und Ländern oder Provinzen an den künftigen Besitzer über-
gehen, und auf demselben haften bleiben. Da wo eine Theilung der Aemter und nder oder Pro-
vinzen statt findet, werden die Partikular-, Amts= und Landes-Schulden nach eben dem Fuße und
Maaßstabe auf beide Theile vertheilt, nach welchem die getrennten Theile zu der Verzinsung und Ca-
Ealröckzahlung, oder wenn dies nicht auszumitteln ist, überhaupt zu gemeinschaftlichen Ausgaben
eigetragen haben.
b) Die Hhoglich-Raffanischen Staats= und Kammerkassen-Schulden, sollen nach Constatirung der au
den Staats= und Kammerkassen am, 31. Dezember 1814, haftenden Schuldenmasse, nach Verhaͤltni
des reinen Revenuͤen-Betrags, welcher aus den abgetretenen Territorien in die Eentral-Staats- und
am