Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

* Vierzehnter Artikel. 
Preußen übernimmt diejenigen Verpflichtungen des Herzoglich-Nassauischen Hauses, welche wegen der 
Taxischen Post auf den an dasselbe abgetretenen anderthesten aften. ß 
Funfzehnter Artikel. 
Die Hroße Landstraße von Gießen durch das Nassauische Gebiet nach Ehrenbreitstein wird einc Mili- 
kairftraße für Preußen zur Verbindung zwischen Erfurth und Coblenz senn. Es sollen für dieselbe eben die 
Bestimmungen gelten, welche für die Preußischen Militairstraßen durch die Königlich Hanndverschen und 
Kurfürftlich Hesischen Staaten angenommen werden. 
1½ Sechszehnter Arkikel. 
Zur endlichen Auseinandersetzung aller einer nähern Ausgleichung noch bedürfenden Puncte, nament- 
lich der Schulden, Pensionen und Staatsdienerschafts-Verhöültnisse, werden gleich nach erfolgter Ratifica- 
tion des gegenwärtigen Vertrag von beiden Seiten Commisserien ernannt werden, die zu Wiesbaden zu- 
sammen treken, um dies Geschäft in der mdglichst kürzesten Frist zu beendigen. Sie werden solche Maaß- 
regeln zu ergreifen bevollmächtigk seyn, daß der Jinsenlauf von den Staatsschulden, und die Jahlung der 
Penssonen, nicht ins Stocken gerathe, der Credit der Staatspapiere nicht gefährdet, und der Kassendienst 
nicht unterbrochen werde. - 
T Siebenzehnter Artikel. 
Da in dem zwischen des Koͤnigs von Preußen und des Koͤnigs der Niederlande Majestäten über die 
gegenwaͤrtigen gegenseitigen Cessionen gleichzeitig abgeschlosseiren Vertrag ein Artikel aufgenommen worden 
ist, welcher woͤrtüch folgendermaaßen lantet: « «-- 
,;,«1lscranommåipcessammentparsaMajestölelkoiefePkusseetsadlajestålekoi 
.;,dtzs:P·a)s.-.Bas«vtie.commjssionpouk"'te"gle·k·tdi1t«sceq»u«t’est«telatifå1acessiondes 
,,possessxonsnassoviermeskdesaiMåjeståspaktapponsäuxarchives,detteszexcådenp 
,-,descaisses.etzartes-offers-de.1a.må"menatuke.Lapartiedesarchivesquinetc— 
,,gatdepointlespaisscådes,maishmisonckorane«,.ettoutcequi,commehiblio- 
.,.,3«th·åqug,.-cpllk.c·tiondecaktcsetautresdbjetsParei,appattientålapropriåtåpakük 
„ culiere et personnelfe de Sa Nlajestée Ie Roi des Pays -Bas resteéra à Sa Majesté et 
„slui sera aussitöt remis. Une pamnie des susdites possessions étant éechang#es contre 
„ des possessions des Dur er Prince de Nassau;, * Ie oi de Prusse s'en- 
„gage, et Sa Nlajeste le Roi des Pays-Bas consent à fairc transférer Tobligation sti- 
TPlset. pax le présent articele, sun Leüurs- Altesses Sérénissimes les Duc er Prince de 
„ Nassau pour la parsie des dites possessions qui sera réunie à Leurs Etats. 
(Paraphes:) „Humboldt. „ Capo d’lstria. 
„ Spaen. Wessenberg. 
„Metternich. . „Rascumowsky. 
„Hardenberg- „ Clancarty 
„Gagern. „Talle yrand. 
„Nesselrode. 
5 verpfkichten sich Ihre Durchlauchten der Herr Herzeg und Herr Fürst zu Nassau, die in demselben von 
es Königs von Prrußen Majestä: übernommenen Verpflichtungen in so weit ganz in gleicher Art zu er- 
füllen, als dieselben dic jetzt au Ihre Durchlauchten übergehrnden vormals Oranischen Länder und Länder- 
theile detreffen. ,., - 
chtzehnter Artikek- 
« Die Ratificationen sollen innerhalb vier Wochen oder eher, wenn es seyn kann, ausgewechselt, auch 
bie abzutretenden Unterthanen gleichzcitig ihrer Pflichten gegen die vorige Regierung e#tbunden werden. 
Des zu Urkund haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vorstehenden Tractat eigenhändig unter- 
schrieben und mit ihrem Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Wien den 31. Mai 1815. 
« («L.S-. 
L. S. 
( 
). Der Fürst von Hardenbere. 
# E. F. L. Marschall von Bieberstein. 
  
(No. 5.7
	        
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