der Ratiftcatien des sich darauf beziehenden Vertrages, oder eber, wenn es seyn kann, zu Ubergeben; so
verpflichten Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen Sich hiermit, diese vorstehend benannten Distrikte ia
Gemäßheit des Staatsoertrages vom 29. Mai kieses Jahres #rtikel J. soglcich bei deren Mebrrgabe von
Eetten — beiden Hessischen Häuser un das Königreich Hannover eben so, wie Sie dieselben eupfungen,
zu überweisen. «
Sechster Artikel. ·
SeineMajcstäiderKönigbeösmeinjgtcnKönigreichsGrosbtittauieukunbIII-taub,LKbnigsoonxsaas
nover, erklären die Bedingungen, von welchen die Uebergabe des auf dem techten Elbufer gelegenen Theils
des Herzogthums Lauenburg und der gleichfalls auf dem rechten Elbufer gelegenen Lüneburgschen Ortschaf-
ten und Ländereien in dem Staatsvertrage vom 29. Mai dieses Jahre5 abhängig gemacht worden war,
durch die Stipulationen Artikel 1.a. 3. und 5. des gezenwärtigen Verkrags für erledigt, und verpflichten
Sich hiermit, die Uebergabe des gedachten Theils des Herzegthums Lauenburg, und der nuf dem rechten Ekb-
nfer gelegenen Lüneburgschen Ortschaften und Ländercien, jedoch mit Ausnahme des, nach vorstehendem zweiten Arki-
kel bei dem Konigreiche Hannover verbleibenden, Distrikts, ohne weitern Anstand Fgleichzeitig mik der Artikel 2.
und 5. des gegenwärkigen Vertrags vererechenen Uebergabe der Ehsfeleschen #nbt Peshehen Distrikte voll-
ziehen zu 79 und deshalb sogleich Befehl an Ihre Behoͤrden zu ertheilen.
Siebenter Artikeel.
Die Arb#kel sieben und acht des Eingangs erwäßhnken Vertrages dom 29. Mai des laufenden Jab-
re 1815 sind au ausral Distrikte unwendbar, welche in Folge des--gegenwärtigen Staaksverkrages zum
Ersatze für den Kurhessischen Theil der Grafschaft Schaumburg dienen. «
» «Ach:te«k·.Art.i.k.-.c.
DergegenwärttgeStahtsvcrtragTolleatisiciktsimddieNatisicätionenkbesselbenGinnmvier Wochen
oder eher, wenn es seyn kann, ausgewechselt werden. ·
Je utttlkkund .dessen.haben.diebetdgrseixigenBevollmächtigten-ihnunter-zeichnet,;undmit.ihren«Wappen
.unetkegc. · — «
SogeschehenParis,Petrdråi-und«zwat·tz·kgstenScptembcysiEinTmiseudpchthundertpunbssimfzcbm
(L. S.) Carl Fürst von Hardenberg.
(I. S.). Ernst Graf von Hardenberg.
(No. 11.) Tractat vom 16. October 1875, zwischen S. M. bem Könige von Preußen und S. Kkhnigl. Hehelt dem
Kurfürsten von Hessen, Iun Cassel abgeschlossen. «
Im Namen der Hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit.
S. Majestät der König von Prcußen und Seine Kbnigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, beider-
seits geneigt, die in Folge der Verhandlungen des Wiener Congresses nbtbig befundenen Auszleichungen im
ndrdlichen Deutschlande, durch eine freundschaftliche Uebereinkunf, über angemessene Territorial-Veränderun-
gen zu erleichtern, haben Bevollmächtigte ernannt, um Alles, was hierauf Bezug hat, zu verabreden,
abzuschließen und zu unterzeichnen; nänrlich Seine Majestät der Kdnig von Preußen,
Den Herrn Präsi#enten Conrad Siegmund Carl von Hänlein, Ihren außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister an den HPessichrn und Nassauischen Hofen, Ritter des Königl. Preußischen.
rothen Adlerordens und des eisernen Kreuzes, wie auch des Kurfürstl. Hessischen Ordens vom goldenen Lawen;
Und Seine Königl. Hoheit der Kurfürst von Hessen, den Herrn Georg Ferdinand von Lepel, Ibren
Geheimen Negierungsrath und Kanimerherrn, · « ." ·
Welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten in guter und gehoͤriger Form befunden und gegen.
einander ausgewechselt haben, über nachstehende Artikel diereingekommeen sind- g
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