Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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-. Erster Artikel. 
Seine Majestät der König von Prcußen treten an Seine Königk. Hoheit den Kurfürsien von Hessen 
ab, denjenigen Theil des zum vormaligen Großherzogthume Frankfurt gehbrig gewesenen Departements 
Zulda, der Ihnen durch die Wiener Congreß = Acte uberwicsen worden. ist;, jedoch mit Ausnahme der Be- 
zirke Dermbach und Gepysa, welche in derjenigen Begrenzung, die s#e nach der jetzt bestehenden Landesein- 
theilung haben, an den Großherzog zu Sachsen -Weimar-Eiscuach übergehen. Sie ubergeben ferner an 
Seine Königl. Hoheit den Kurfürsten, die vitterschaftlichen Gerichte Lengsfeld.# Mannsbach , Buchenau und 
Werda nebst dem Dorfe Wenigentaft, in deren Besitz Sie gleichfalls durch die gedachte Congreß-Acte ge- 
laugk sind. Seine Konigl. Hohcit der Kurfürst von Hessen werden die vorgedachten Landesantheile, Diftrike# 
und Ortschaften für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger, mit allen Landeshoheits-, Oberherrlichkeits-= 
Lehns-, Domanial= und andern Rechten besitzen, welche Seiner Majestät dem Kdnige von Preußen, durch 
die Wiener Congreß-Acte deshalb. übertragen worden sind. 
Zweiter Artikel.. 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen treten dagegen ab, mit allen Ländeshoheits-, Ober- 
herrlichkeits-, Lehns-, Oomanial= und andern Rechten, welche Sie darin, oder als Zubehdr derselben am 
I. August dieses Jahres besessen haben, an des Kömgs vom Rruben Majestätz, derrn Nachkommen und 
Nachfolger, die niedere Grafschafk Katzenellubogen,, die Herrschaft Plesse mit Einschluß des Klosters Höckel- 
heim, die Acmter Neuengleichen, Uechte, Auburg und Freudenberg und die Probstei Göllingen. Ganz in- 
gleicher Art treten Sic ferner ab, an des Großberzogs zu Sachsen -Weimar= Eisenach Königl. Hoheit, de- 
ren Nachkommen und Nachfolger, das Amt Frauensee mit Einschluß von Gosperode; das Gericht Vdl- 
kershausen; das Gericht Lengsfeld; das Amt Vacha einschließlich der Stadt-Bacha# nebst der Vogtci Kreuz- 
berg; jedoch mit Ausnahme der Ortschaften Krenzberg, Philippsthal, Thalhausen, Nippe, Hillartshausen, 
Abhrich und Unter-Neurode; von dem Amte Friedewald die Ortschaften Dippach, Gasterode, Vitzerode 
und Abtarode; endkich das Dorf Wenigrutaft. 
Dritter- Artike l. 
Seine Kbnigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen willigen zugleich ein, daß Seine Majestät der Ki- 
mig von Preußen durch eine freie Uebereinkunft mit- dem. Herrn Landgrufen zu Hessen -Rothenburg auch 
das ewige und unwiderrufliche freic Eigenthum aller derjenigen Rechte und Nutzungen erwerben könne, wel- 
che versie in den nach vorstehendem Artikel an Sie übergehenden Besitzungen oder deren Zubehbr am r. 
August dieses Jahres- in Gemäsheit der Haus * Verträge besessen haben möchte. Seine Majestät der Kö- 
nig zu Preußen übernehmen dagegen die vollstandige Gewöhrleisiung, daß von Seiten des Herrn Land- 
rafen zu Hessen -Rothenburg kein Widerspruch, gegen die nach vorsiehendem Artikel von Seiner Königl. 
* eit dem. Kurfürsten bewilligte Abtretung, erhoben werde. 
Bierter Artikel. 
Man ist gegenseitig einverskanden, daß Seiner Königlichen Hoheit, dem Kurfürsten, und SeinerDurch- 
laucht dem Landgrafen eine ganz vollständige Entschädigung für alles reine Einkommen gebühre, welches 
Ihnen durch die Abtretungen an des Königs Majestät nach Artikel 2. und 3. entgeht. Es soll daher des- 
dalb eine Liguidation nach den in den nachstehenden Artikeln 8. bis 1y. einschließlich bestimmten Grund- 
stzen angelegt werden. Ergiebt diese Liquidakion, daß der nach Artikel 7. abzutretende Theil von Fulda 
ein hinreichendes oder uberwiegendes reines Einkommen gewährt, um daz nach Artikel 2. und 3. beiden 
essischen Häusern entgehende reine Einkommen zu decken, so hat krine Nachforderung von keiner Seite 
7— Sollte dagegen durch diese Liquidation ausgemittelt werden, das die nach Artikel 7. dieses Vertruges 
angewiesene Entschädigung unzulänglich seyz; so ist Preußen zum vollständigen Ersatze an Land und Leuten 
im Contiguo von Hessen, für das annoch Mangelnde verpflichtet. Die Qquidation wird durch eine Com- 
mission von Königl. Preußischen, Kurfürstlich und Landgraflich Hessischen Bevollmächtigten angefertigt, die 
sich vier Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages oder eher, wenn es feyn kann, in Cassel vereinigen, 
um in dem moglichst kürzesten Zeitraume, und spätestens in sechs Monaten dieses Geschäft zu beendigen. 
Fünfter Artikel. « 
Die Artikel 2. bezeichncte Cession an Sachsen -Weimar-Eisenach soll als ein auf gleiches gegenseiti- 
##es Bedürfniß gegründeter Austausch gleicher Bevölkerung, gegen einander angesehen werden. Seine König- 
liche
	        
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