Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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2)) Auf die Landeshoheits-, Lehns= und Eigenthumsrechte und Einkünfte, welche Sie in den Ortschaf- 
ten Groß= Furra und Bendeleben besitzen. « 
3) Auf das Eigenthum und die Einkünfte des in dem Schwarzburgischen Dorfe Alkersleben belegenen, 
zu der Erfurthschen Domainenverwaltung gehdrigen Guts, und der innerhalb der Sondershausischen Gren- 
ze gelegenen Besitzungen und Gefälle der vormaligen Probstei Gollingen, wie auch auf diejenigen Gefälle 
und Einkünfte, welche Ihr Collecturhof zu Norohausen, das eingezogene Domstift und der Frauenberg eben- 
daselbst in denjenigen Ortschaften erheben, welche nach Abschluß dieses Tractats unter der Landeshoheit Sei- 
ner Durchlaucht stehen werden. Auch soll die Steuerfreiheit der Fürstlichen Domaine zu Gerterode, so wie 
sie vor dem Tilsiter Frieden bestand, wieder hergestellt werden. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg = Sondershausen werden alle Rechte und Einkünfte, 
worauf hiermit zu Ihren Gunsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Rachfolger mit eben den Befugnissen 
und Verbindlichkeiten besitzen, womit 6q dieselben zur Zeit im Besitze Seiner Majestät des Königs von Preu- 
ßen besinder ’ und es kann und soll namentlich auch hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts ent- 
zogen werden. 
Dritter Artikel. 
Die Uebergabe der gegenseitig Artikel 1. und 2. abgetretenen Besitzungen, Rechte und Einkünfte ge- 
schieht am r. Julius des gegenwärtigen Jahrs. Alle Vortheile und alle Lasten laufen von dicesem Tage an, 
und mit Einschluß desselben für Rechnun des neuen Inhabers. Alle früher fällige, aber bei den Einsassen 
noch rückständige Gefälle, Abgaben, Dienste und Lcistungen aller Art, verbleiben dem neuen Besitzer, wel- 
cher gehalten t , dagegen auch alle rückstündene laufende Ausgaben zu übernehmen, ohne daß über beides 
irgend eine Nachrechnung statt finden kdunte. Die auf die abgetretenen Besitzungen, Rechte und Einkünfte 
Bezug habenden Registraturen und Papiere aller Art, sollen in der mdglichst kürzesten Zeit, spätestens bis 
zum kI. October laufenden Jahres üÜbergeben werden. 
Vierter Artikel. 
Mit den abgetretenen Distrikten und Ortschaften gehen bles die Lokalschulden und Lasten über. Sie 
treten ganz außer Verbindung mit den Provinzen, Kreisen oder Aemtern, wovon sie gegen## ürtig getrennt 
werden, und es können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaftlichen Vermd- 
ens oder gemeinschaftlicher Schulden von den Provinzial-, Kreis= und Aemterkassen an die abgetretenen Di- 
Krrrtes und Ortschaften oder umgekehrt, erhoben werden. Seine Majestät der Kdnig von Preußen und Sei 
nne Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen übernehmen jeder an Ihrem Theile, diejenigen 
Stände, Behörden, Korporationen und Kommunen vollständig und nach aller Billigkeit zu entschädigen, wel- 
che durch diese Bestimmung erweislich verletzt seyn mochten. Milden und frommen Stiftungen verbleiben 
auf beiden Seiten die bisher bezogenen Gefälle und Einkünfte,, und soll darin durch gegenwärtige gegenseitige 
Abtretung nichts ver #ndert werden. 
Fünfter Artikel. 
Von beiden Seiten geht blos die Lokoldienerschaft an den neuen Landesherrn über; von den Pensi- 
nairs im Civil, blos Unteroffizianten, im Militair blos solche Personen, die nicht Oberoffiziers= Rang ha- 
ben und deren fester Wohnsch ee der übergehenden Ortschaften ist. Sie verbleiben ungekränkt im Brsitze 
ihrer bisherigen Rechte und Einkünfte. Seiner Durchlaucht dem Fürsten wird frei stehen, bei denjenigen 
Dekonomie = Verwaltungen und Untergerichten, die Sie nach Artikel 1. No. 2. kunftig unter Preußischer Ho- 
heit besitzen werden, auch in Ihrem Gebiet geborne oder naturalisirte Personen anzustellen, wenn sie sonsft 
die allgemeinen gesetzlichen Eigenschaften zu Verwaltung ihres Dienstes haben. Multairs aller Grade, welche 
in den abgetretenen Distrikten und Ortschaften geboren sind, sollen, wenn sie ihre Dienste bei dem bisherigen 
M##ndesherrn nicht fortsetzen wollen, auf ihr Ansuchen bis zu Ende des laufenden Jahres 1816. verabschiedet 
und in ihre Heimath entlassen werden. 
Sechster Artikel. 
Da hiernach die Verhältnisse, in welchen Seine Durchlaucht der Fürst vormals gegen die Krone Sach- 
sen, und in Folge derselben letztlich gegen den Preußischen Staat standen, erst mit dem 1r. Julius dieses 
Jahrs aufhdren, so werden Sie die etwan noch rückständigen Receßgelder, und etwan von Ihnen eingeho- 
benen, aber receßmäßig Preußen zuständigen Steuern und Abgaben bis zu gedachtem Termine annoch
	        
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