Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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umd die daräber sprechenden Urkunden, Kumf-, Tausch-, Erb-, Zins- 
oder Erbpachtskontrak!:, Tetamente, Erbtheilungen, oder wic sie sonst Na- 
men laben, in beweisender Form vorzulegen. 
Wer dieser Auftage bis zum isten Jumus 1810. kein Genüge leistet, sol 
durch fiakalische Strafe zu seiner Olliegenheit angehalten werden, und der 
Erleichterungen verlustig geben, welche dieses Patent den Interessenken, na- 
neutlich in Hinsicht der Kosien und Stempel, gewährt. Außerdem bleibt er 
den nachtheiligen Folgen solcher Maaßregeln ausgesetzt, die ein von den Preu- 
ßischen Behorden in die Hypothekenbücher eingelragener Vorbesitzer vorneh- 
men mögte. 
§. 7. 
Alle diesenigen, welche an ein Grundstück, oder an eine zur Eintra- 
gung ins Hypotbekenbuch sich eignende Gerechtigfeit, seit der Auflösung der 
ehemaligen Prenßischen Hypothekenbehörden, einen Realanspruch erworben 
zu haben behaupten, werden hierdurch aufgefordert, diesen Anspruch unge- 
säumt und spälestens bis zum 1sten Junius 1810. bei der kompetenten Be- 
hörde anzumelden and nachzuweisen. Diejenigen Gläubiger, welchen eine 
Gencralbppothek verschrieben ist, müssen die Grundstücke ihres Schuldners, 
auf welche solche eingetragen werden soll, namentlich angeben und genau be- 
zeichnen; diese igen aber, welche die Eintragung gesetzlicher oder süllschwei- 
gender Hypotheken begehren) müssen zugleich den Grund beschemigen, auf 
welchem das angemeldete Pandrecht beruhen soll. 
1 
Die gegenwärtige Aufforderung betrifft nicht blos diejenigen, welche 
Geldansprüche, es sey aus Hypotheken, oder wegen rückständiger Kauf-, 
Ehe= oder Erbgelder, oder aus irgend cinem andern Grunde zu haben ver- 
meinen, sondern auch diejenigen, welche einen Eigentuums= oder Substitu- 
tionsanspruch, ein dingliches Nutzungsrecht, Grundabgaben, oder andere der- 
gleichen Befugnisse, wodurch das Gigenthum oder die Disposttion des der- 
maligen Besitzers eingeschränkt wird) zu haben behaupten. 
. 9. 
Dagegen liegen bloße persèönliche oder bloße Wechselschulden außer 
dem Gesichtekreise dieser Verordnung, so wie überhaupt alles, was sich zur 
Eintragung in die Hypothekenbucher nicht eignek. 
§. 10. 
Diejsenigen Realansprüche, welche nach dieser Aufforderung in der be- 
stimmten Frist bis zum lsten Junius 1810. gebührend angemeldet und nach- 
gewiesen werden, sollen nach der Zeilfolge ihrer Anmeldung in die Hypothe- 
kenbicher eingetragen, und ihnen dadurch alle Rechte, welche die gegenwär- 
tigen Gesetze mit einer solchen Eintragung verbinden, beigelegt werden. 
§. II.
	        
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