Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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gemerkte Stempelnachtrag fuͤr die ergangenen Rescripte ebenfalls gebuͤhrend mit einzu- 
bringen. 
c) Die im 9. 45. unker i. k. und 1 festgesesten Befrelungen sind lediglich auf 
biejenigen Schriften, die das Inkeresse der proceßführenden Parthei, oder die Untersuchung 
unmittelbar betreffen, zu beschränken, keineswegs aber auch auf solche, die blos die Per- 
sönlichkeit des Sachwalters angehen, auszudehnen, vielmehr sind die Schriften der zuletzt 
gedachten Art, z. B. Gesuche um Straferlaß wegen ungebührlicher Schreibar, wegen 
eingewendeter unzulässiger Rechesmittel, wegen unterlassener Befolgung gesehlicher Proceß- 
vorschriften, oder wegen irgend einer andern selbst verschulderen, durch Beziehung auf 
eklwanige Instruction keineswegs zu rechkfertigenden, viellelche gar pflichtwidrigen Vernach- 
lässigung, so wie Verantworkungschrifsten wegen verhangener Ungebührnisse u. s. w. je- 
desmal auf Stempelpapier zu schreiben, oder es ist, wenn dieß niche geschehen ist, von 
dem Contravenienten Stempelnachschuß und Stempelstrafe aus eisnen Mitteln zu erlegen. 
d) Die an die Kreis= und Ames-Hauptmannschaften einzureichenden, und die bei den- 
selben auszufertigenden Schriften mögen ebenfalls auf ungestempeltes Popier geschrieben 
werden, und sind daher den im §. 45. der Mandate geordneten Befreiungen beizuzählen. 
e)Zu den §. 45. unter n. von der Stempelabgabe befreicen Quittungen gehören 
auch die über die Zurückgabe der von landesherrlichen oder andern Dienern bestellten 
Dienstcautionen. 
I) Wenn im Auslande aufgenommene Testamente, Ehestiftungen und andere Ver- 
träge, die in den biesigen randen zur Production kommen, mit dem ausländischen Stem- 
pel bedruckt sind, so hat es dabei lediglich sein Bewenden, und es bedarf von Sei- 
ten der biesigen Behörde keiner weitern Erörterung, ob dabei den Stempelgeseßen des- 
jenigen tandes, in welchem der Stempel verwendet worden ist, vollständige Gunge ge- 
leistet worden sei. # 
S. 6. 
a) Zu allen Präclusivbescheiden und andern Zwischenurtheln in Concursen ist ein 
mit dem Viergroschenstempel bedruckrer Bogen zu verwenden. 
b) Auch wegen der, im Verlauf einer Vernehmung oder eines Verbörs, in Par- 
cheisachen von dem Richter zum Protocoll gegebenen, oder von ihm beigeschriebenen 
Bescheide ist, wenn diese Bescheide, als solche, unter den Gerichtsgebühren liquidire 
worden, der Gegenstand der Verhandlung mag groß oder gering seyn, ein mice dem 
Viergroschenstempel bedruckter Bogen zu den Akten zu cassiren. 
Jur Nubrik: 
Abschied.
	        
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