Schlusse kommen, dass kein Staat sich um einzelner
Fremder willen seiner grundlegendsten Hoheitsrechte berauben
kann, und dass keine ausländische Macht dieses
Opfer für ihre im Orient lebenden Untertanen in so wtitem
Masse fordern darf, wie dies vor dem Weltkricge reschah.
Es entsteht nur die eine Frage, auf welche Weise
die Türkei die Möglichkeit besass, sich von deın Kapitulationssystem
zu befreien und ob die von ihr gewählte
Art die richtige und völkerrechtlich zulässige war.
Wie wiı bereits an verschiedenen Stellen unserer
Abhandlung hervorhoben, ging die türkische Auffassung
seit jeher dahin, dass die Pforte berechtigt sei, die Kapitulationen
einseitig aufzuheben, da sie nur Verordnungen
seien, „que la sublime Porte avait Edictes exlusivement
de son propre agrement ...‘“ (Vgl. Inhalt Teil II.)
Diese Auffassung wurde jedoch weder vor noch nach
dem Kriege von irgendeiner Macht anerkannt. i) Besonders
erwähnenswert im Hinblick auf die hierbei entwickelten
Gedankengänge sind die türkisch-hoiländischen
Auseinandersetzungen in dieser Streitfrage. Bereits im
1. Kapitel unseres Il. Teils haben wir ausgeführt, dass
dieser türkische Aufhebungsgrund juristisch durchaus
nicht geteilt werden kann und dementsprechend betonte
der holländische Gesandte in seiner Antwort auf die
türkische Note vom 9. Septeinber 1914,°) dass er hinsichtlich
dieser türkischen Ansicht seine vollkommene
Reserve aussprechen müsse („quant au caractere unilateral
qu’elle attribue aux Capitulations‘‘) und dass er
die über diesen Punkt von Said Halim geäusserte Meinung
nicht teilen könne.
Kurz darauf erhielt die Pforte durch ein Schreiben
l) In der Plenarsitzung des Reichstags vom 10. Mai 1917 erklärte
der damalige deutsche Staatssekretär des Auswärtigen
Zimmermann ausdrücklich, dass „die deutsche Regierung die einseitige
Aufhebung der Kapitulationen vom Standpunkt des Völkerrechts
nicht als wirksam anerkennen konnte; denn die Rechte,
welche den Deutschen auf Grund des bisherigen Rechts zustanden
waren durch Verträge verbrieft.“
Auch von Martens spricht sich gegen ein einseitiges Aufhebungsrecht
der Türkei aus, indem er anschliessend an die Feststellung
der völkerrechtlichen Vertragsnatur der Kapitulationen,
bemerkt, dass „die Türkei eine Aufhebung der Kapitulationen oder
Abänderung einiger Besiimmungen derselben wünscht, doch nicht
anders, als mit Zustimmung der anderen Mächte. Daher kann
von einer einseitigen Aufhebung der Wirkungskraft der Kapitulationen
wohl nicht die Rede.“ s. Martens S. 108.
2) Van der Does De Willebois Brief vom 11. 9. 1017 siche
Strupp Aktenstücke S. 314.