Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

Schlusse  kommen,  dass  kein  Staat  sich  um  einzelner
Fremder  willen  seiner  grundlegendsten  Hoheitsrechte  berauben
  kann,  und  dass  keine  ausländische  Macht  dieses
Opfer  für  ihre  im  Orient  lebenden  Untertanen  in  so  wtitem
  Masse  fordern  darf,  wie  dies  vor  dem  Weltkricge  reschah.
  Es  entsteht  nur  die  eine  Frage,  auf  welche  Weise
die  Türkei  die  Möglichkeit  besass,  sich  von  deın  Kapitulationssystem
  zu  befreien  und  ob  die  von  ihr  gewählte
Art  die  richtige  und  völkerrechtlich  zulässige  war.

Wie  wiı  bereits  an  verschiedenen  Stellen  unserer
Abhandlung  hervorhoben,  ging  die  türkische  Auffassung
seit  jeher  dahin,  dass  die  Pforte  berechtigt  sei,  die  Kapitulationen
  einseitig  aufzuheben,  da  sie  nur  Verordnungen
seien,  „que  la  sublime  Porte  avait  Edictes  exlusivement
de  son  propre  agrement  ...‘“  (Vgl.  Inhalt  Teil  II.)

Diese  Auffassung  wurde  jedoch  weder  vor  noch  nach
dem  Kriege  von  irgendeiner  Macht  anerkannt.  i)  Besonders
  erwähnenswert  im  Hinblick  auf  die  hierbei  entwickelten
  Gedankengänge  sind  die  türkisch-hoiländischen
Auseinandersetzungen  in  dieser  Streitfrage.  Bereits  im
1.  Kapitel  unseres  Il.  Teils  haben  wir  ausgeführt,  dass
dieser  türkische  Aufhebungsgrund  juristisch  durchaus
nicht  geteilt  werden  kann  und  dementsprechend  betonte
der  holländische  Gesandte  in  seiner  Antwort  auf  die
türkische  Note  vom  9.  Septeinber  1914,°)  dass  er  hinsichtlich
  dieser  türkischen  Ansicht  seine  vollkommene
Reserve  aussprechen  müsse  („quant  au  caractere  unilateral
  qu’elle  attribue  aux  Capitulations‘‘)  und  dass  er
die  über  diesen  Punkt  von  Said  Halim  geäusserte  Meinung
  nicht  teilen  könne.

Kurz  darauf  erhielt  die  Pforte  durch  ein  Schreiben

l)  In  der  Plenarsitzung  des  Reichstags  vom  10.  Mai  1917  erklärte
  der  damalige  deutsche  Staatssekretär  des  Auswärtigen
Zimmermann  ausdrücklich,  dass  „die  deutsche  Regierung  die  einseitige
  Aufhebung  der  Kapitulationen  vom  Standpunkt  des  Völkerrechts
  nicht  als  wirksam  anerkennen  konnte;  denn  die  Rechte,
welche  den  Deutschen  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  zustanden
waren  durch  Verträge  verbrieft.“

Auch  von  Martens  spricht  sich  gegen  ein  einseitiges  Aufhebungsrecht
  der  Türkei  aus,  indem  er  anschliessend  an  die  Feststellung
  der  völkerrechtlichen  Vertragsnatur  der  Kapitulationen,
bemerkt,  dass  „die  Türkei  eine  Aufhebung  der  Kapitulationen  oder
Abänderung  einiger  Besiimmungen  derselben  wünscht,  doch  nicht
anders,  als  mit  Zustimmung  der  anderen  Mächte.  Daher  kann
von  einer  einseitigen  Aufhebung  der  Wirkungskraft  der  Kapitulationen
  wohl  nicht  die  Rede.“  s.  Martens  S.  108.

2)  Van  der  Does  De  Willebois  Brief  vom  11.  9.  1017  siche
Strupp  Aktenstücke  S.  314.