Dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wirb der Deserteur dahin
abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Fall aber wird er
dem paziszirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert.
Artikel 4.
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deser-
tems zu verweigern, anerkannt:
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen Souverains, so
wie sie durch die neuesten Verträge begrenzt sind, gebürtig ist, und also“
vermirtelst der Desertion nur in seine Heimath zurückkehrt;
wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Serafe der Deserteur
ausgeliefert wird, sollen die denselben hetreffenden Untersüchungsakten
entweder im Origjnal oder auszugsweise und in beglaubigten Abschriften
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen
Deserteur noch zum Militgirdienst geeignek ist., oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbind-
lichkeiten, geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kei
Recht, dessen Auslieferung zu versagen.
· " Artikel 5.
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde,
Saͤttel- und Reitzeug, Armatur- und Montirungsstuͤcke, welche von den Deser-
teurs etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel, nicht
EEXIXIIII
Artikel 6.
Um durch die möglichste Regelmägigkeir die Auslieferung zu beschleunigen,
werden beide kontrahirende Theile wegen bestimmter, an ihren Grenzen belegener,
gegenseitiger Ablieferungsörter (wozu solche Stadte gewählt werden sollen, in
welchen sich Garnison befindet) übereinkommen, an welchen eine gegenseitig bekannt
zu machende Behörde mit der Empfangsnahme der Deserteurs und sofortigen
Bezahlung aller, in den nachfolgenden Artikeln 1I I. und 13. Kipulirten Kosten
beauftragt seyn wird. «
b
Artikel 7
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine
Regquisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair= oder Civil-Behörde
einen jenseitigen Deserteur entdeckt, wird derselbe, nebst den etwa beisich habenden
Effekten, Pferden, Waffen rc. sofork, unter Beifügung eines aufzunehmenden
Protokolls, an die jenseitige Behèrde im nächsten Ablieferungsorte gegen Be-
scheinigung übergeben.
E 2 Artikel g.