Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

I.  Verfassung.  §§  41—43.  39

selbe  Bedeutung  ist  auch  in  §  133  (s.  VO.  v.  7.  Nov.  1831,  54  6  1
und  folgeweise  in  §  131  und  132  anzunehmen,  und  ebenso  der  allgemeinen
  Bedemung  des  Gesammiministeriums  entsprechend  in  88  31,
103  und  115.  Ein  wirklicher  Zweifel  kann  nur  hins.  des  §  36  der
Vll.  bestehen.  S.  darüber  zu  §  111.

4.  Zu  Abs.  4.  Dieser  facultative  Staatsrath  wurde  durch  VO.
v.  16.  Nov.  1831  errichtet,  an  deren  Stelle  weiterhin  die  VO.  v.  29.
Mai  1855  trat.  Gegenwärtig  besteht  der  Staatsrath  thatsächlich  nicht
mehr  und  ist  im  Staatshandbuch  nicht  mehr  aufgeführt.
Wegen  des  Abs.  3  insbes.  s.  außer  Aum.  oben  die  Anm.  zu
8  Da.

8  4.
2)  Verantwortlichkeit  der  Staatsdiener.

Alle  Staatsdiener  sind  für  ihre  Dienstleistung  verantwortlich.


87  Gei.  Die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betr.  v.  7.  März  1835
§  (.  J.  Z.
„Die  dem  Staatsdiener  obliegende  Beobachtung  der  Staatsverfassung
  berechtigt  keinen  Diener,  die  Anordnungen  seines
Vorgesetzten,  deren  Uebereinstimmung  mit  der  Verfassung  und
den  Gesetzen  ihm  zweifelhaft  dünkt,  bei  Seite  zu  setzen;  vielmehr
  hat  er  demselben  ohne  Verzug  nachzugehen,  und  es  bleibt
ihm  unbenommen,  sein  diesfallsiges  Bedenken  der  vorgesetzten
Behörde  anzuzeigen.  Er  kann  daher  solchenfalls  wegen  Befolgung
  der  Anordnung  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden,
  vielmehr  trifft  die  Verantwortlichkeit  denjenigen,  der  die
Anordnung  ertheilt  hat.“
Die  disciplinäre  Verantwortlichkeit  ist  in  der  Staatsdienergesetzgebung
  geordnet  (bes.  Ges.  v.  1876)  s.  zu  §  44.

43.

Contrasignatur  der  Königlichen  unmittelbaren  Verfügungen.

Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche
der  König  unterzeichnet,  müssen  von  dem  Vorstande  eines
Ministerial-Departements,  welcher  bei  der  Beschlußnahme
wirksam  gewesen  ist,  in  der  Reinschrift,  zum  Zeichen  seiner
Verantwortlichkeit  für  die  Zweckmäßigkeit  und  Uibereinstimmung
  derselben  mit  den  Gesetzen  und  der  Verfassung  des

Landes,  contrasignirt  werden.  #
Eine  solche  mit  der  erforderlichen  Contrasignatur  nicht