I. Verfassung. §§ 41—43. 39
selbe Bedeutung ist auch in § 133 (s. VO. v. 7. Nov. 1831, 54 6 1
und folgeweise in § 131 und 132 anzunehmen, und ebenso der allgemeinen
Bedemung des Gesammiministeriums entsprechend in 88 31,
103 und 115. Ein wirklicher Zweifel kann nur hins. des § 36 der
Vll. bestehen. S. darüber zu § 111.
4. Zu Abs. 4. Dieser facultative Staatsrath wurde durch VO.
v. 16. Nov. 1831 errichtet, an deren Stelle weiterhin die VO. v. 29.
Mai 1855 trat. Gegenwärtig besteht der Staatsrath thatsächlich nicht
mehr und ist im Staatshandbuch nicht mehr aufgeführt.
Wegen des Abs. 3 insbes. s. außer Aum. oben die Anm. zu
8 Da.
8 4.
2) Verantwortlichkeit der Staatsdiener.
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.
87 Gei. Die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betr. v. 7. März 1835
§ (. J. Z.
„Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsverfassung
berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines
Vorgesetzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung und
den Gesetzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen; vielmehr
hat er demselben ohne Verzug nachzugehen, und es bleibt
ihm unbenommen, sein diesfallsiges Bedenken der vorgesetzten
Behörde anzuzeigen. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung
der Anordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden,
vielmehr trifft die Verantwortlichkeit denjenigen, der die
Anordnung ertheilt hat.“
Die disciplinäre Verantwortlichkeit ist in der Staatsdienergesetzgebung
geordnet (bes. Ges. v. 1876) s. zu § 44.
43.
Contrasignatur der Königlichen unmittelbaren Verfügungen.
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche
der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines
Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme
wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner
Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Uibereinstimmung
derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des
Landes, contrasignirt werden. #
Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht