23)
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Stroh, Spreu, Haͤckerling;.
24) Thiere (alle lebende), für weiche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
25)
20)
Torf und Braunkohlen;
Trebern, Trestern.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche dem Jolle und welche der Verbrauchssteuer
unterworfen sind.
Zwöälf gute Groschen, oder ein balber Thaler vom Preußlschen Zentner, wird in der Negel bei
dem Eingange an Zell, und weiter gar keine Abgabe, weder bei der Wiederausfuhr, noch bei dem Ver-
brauche im tande erhoben.
Ausnahmen hievon cereten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorbergeben-
den ganz frei, oder nach dem Folgenden, anderen Abgabe= Sägßen namentlich unterworfen sind.
Zu den letztern geböen diesenigen Gegenstände, welche
a) einem geringeren oder häöheren Einfadrzolle, als einen halben Thaler, vom Zentner unterworfen
sind, oder auch #ri der Einfner unbrsaster bleiben sollen;
b) bei der Auefuhr mit einem Zolle belegt sind;
0) bei dem Verbleiben im Lande, neben dem Einganaszolle mit einer besonderen Berbrauchssteuer
belastet sind.
Es sind folgende Gegenstaͤnde, von welchen die beigesetzten Gefaͤlle erhoben werden:
Abgaben-Saͤtze.
Maaßstab
Os- der Zoll beim er-
Gegenstände. Verue — ES—
rung. JEingange. Ausgange. Steuer-
Ntl. (Gr. Pf. Ril. Gr. f#Kkl. Gr Pf.
1. Abfaͤlle von Gerbercien (Leimseder), von Sei—
fensiedereien, Vitriolfabriken, Glashuͤtten und der
Fabrikacion der Salpecersärer Zentner. fret. ++
2. Aaaunmnmnmnn .... ... Jeurner. — —18
5.Apotheker= und Droguertc-Waaren:
Chemische Fabrikace für den Medizinal= und Ge-
werbe gebrauch, und Präparate, welehe in diesem
Da if nicht namentlich genanne sind, als: Aeibe- .
rische Oehle, wehlriechende Wasser, Sämen,
Salze u. trroooeee .. Zenenerh 21 412-