Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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bei  der  Frage  über  die  Ansäßigmachung  (Art.  5)  und  den  Gewerbs-Betrieb  (Art.  2
und  11),  so  wie  überhaupt  bei  allen  das  Heimathrecht  und  die  Zutheilung  in  dasselbe
(Art.  3#  ff.)  betreffenden  Fragen  zur  Grundlage  dienen.

Für  die  wichtigste  dieser  Listen,
1)  das  Vr  zeichniß  der  aktiven  Gemeinde-Bürger,  wird  ein,  diesen
verschiehenen  Zwecken  entsprechendes  Formular  hier  beigeschlossen.

In  diese  Liste  werden  sämtliche,  in  dem  Gemeinde-Bezirke,  dem  sie  angebören,
  selbstständig  auf  eigene  Rechnung  lebende  Bürger  (Art.  31),  und  zwar
bei  der  ersten  Anlegung  der  Liste  nach  der  Ordnung  der  Haus-Nummern,
des  Steuer-Abrechnungs-Vuches  oder  jeder  sonst  beliebigen  Ordnung,  künftig
aber  nach  der  Zeitfolge  ihres  Eintritts  in  das  aktive  Bürgerrecht  (Art.  41
und  42)  unter  fortlaufenden  Nummern  eingetragen.

Die  sieben  ersten  Columnen  werden  gleich  bei  dem  ersten  Eintrage  so  vollständig,
  als  solches  ohne  erhebliche  Kosten  für  die  Gemeinde  oder  für  den  Einzelnen
  geschehen  kann,  unter  Benüßtzung  der  Familien-Register,  Gemeinderaths-Protokolle
  2c.  ausgefüllt.  Bei  denjenigen  Börgern,  deren  Väter  sich  bereits
in  der  Bürgerliste  vorfinden,  wird  in  der  sechsten  Columne  statt  „Bürgers-Sohn“
  geseht:  „Sohn  von  Fr.“  Die  achte  bleibt  so  lange  offen,  als  der
Bürger  im  Besiße  des  Akriv-Böürgerrechts  bleibt  (Art.  42,  60,  62,  60);  mit
der  Ausfüllung  derselben  wird  der  Name  (in  der  zweiten  Columne)  durchstrichen.


Das  Leßtere  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Gemeinde-Bürger  unter
Vorbehalt  seines  Bürgerrechts  seinen  Wohnsih  außerhalb  des  Gemeinde-Bezirks
verlegt  (Art.  60);  nach  erfolgter  Rückkehr  wird  der  durchstrichene  Rame  wieder
  hergestellt.

Für  die  lehte  (neunte)  Columne  ist  die  Vormerkung  der  gleichzeitigen  Genossenschaft
  mit  andern  in=  oder  ausländischen  Gemeinden  (Art.  8,  9),  der
hiedurch  bedingten  Beschränkung  auf  die  Person  des  Bürgers  (Art.  3),  der
etwaigen  Beschränkung  durch  den  Genuß  öffentlichen  Allmosens  oder  durch  erstandene
  Criminalstrasen  (Art.  45),  des  Eintritts  in  die  bürgerlichen  Nubun-