Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

—  1838  —

An  Porto  und  Bestellgebühr  sind  für  elnen  recommandirten  Stadtbrief  ½  Sgr.
zu  entrichten.

Es  steht  dem  Aufgeber  frei,  diesen  Betrag  bei  der  Aufgabe  voraußzubezahlen.

Für  die  zur  Bestellung  mittelst  der  Stadtpost  aufgegebenen  recommandirten
Briese  wird  von  Seiten  der  Postverwaltung  dieselbe  Garantie  und  Entschädigung
geleistet,  wie  für  die  andern  zur  Post  gegebenen  recommandirten  Briefe;  deßfallsige
Reklamationen  müssen  jedoch  bei  Berlust  jedes  Anspruchs  auf  Entschädigung,  innerbalb
  4  Wochen,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  unter  Vorlage  des  Ausgabescheins
  geltend  gemacht  werden.

Greiz,  den  13.  November  1855.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Dtto.
N.  uo.  Stibera  ·  Eriepxtaborl.