Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Januar,  2  Monathssteuern,

Februar,  2  "
April  v  1,  1/2  I
May  4  1,  12  #
July  !r  1,  1/2  *
August  1,1/2  -
Oktober  1,  3J4  -
November  2  -

7)  In  dem  sonst  reichsritterschaftlichen  Amte  Voͤlkershausen:

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Zwey  und  ein  Fünftheil  der  bisher  bestandenen  Ordinarien,
wovon  verfallen  sind,  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,
  April,  Oktober  und  November  1/2  Ordinarium  und
am  ersten  July  1/5  Ordinarium.

Von  den  sowohl  in  den  vormahls  Hessischen,  als  in  den  sonst  reichsritterschaftlichen
  Gebiethstheilen  befindlichen  Exemtensteuerbaren
Objekten  sind  1,3/8  Exemten-Steuer  nach  dem  Fuße  der  im
Jahre  1821  geschehenen  Erhebung  derselben  zu  entrichten,  wovon
jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,
Oktober  und  November  Ein  Viertheil,  ingleichen  am  ersten
August  Ein  Achttheil  jenes  Steuerbetrages  anfällig  wird.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchsten  Befehl  und  in

Gemäßheit  der  in  dem  hochsten  Steuer-Patente  vom  29.  Dezember  1885

deshalb  ertheilten  Zusicherung  wird  dieses  Alles  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß

  gebracht  und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber

erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden

Steuern  die  festgesetzten  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,
was  die  Steuererhebungs-Verordnung  vom  9.  November  1821  vorschreibt,
sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  den  11.  Januar  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.