Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Diese Obrigkeit muß vielmehr, wernn · ber Deserkeur sich in ihrem Be- 
reiche befindet, denselben sofork verhaften, und wird in diesem Falle, wie 
überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von der Civilobrigkeit oder der Mili- 
tairbehörde verhafret wird, kein Kartelgeld gezahlt. Der Kommandikte darf 
sich aber keineswegs an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach dem 
Ein und zwanzigsten Arkikel zu behandeln ist. 
Artikel 23. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen 
Territorium, Berführung jenseitiger Seldaten zur Desertion oder anderer Unter- 
thanen zum Austreten, mit Verletzung ihrer Milltairpfliche, ist streng untersage- 
Wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen 
schuldig gemacht hat, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben 
anterworfen. Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder 
von seinem Vaterlande aus auf obige Art auf jenseitige Unterthankn zu wirken 
sucht, wird auf desfallsige Requisition in seinem Vaterlande zur Untersuchung 
und nachdrücklichen Strafe gegogen werden. 
Artikel 24. Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konven= 
tion von den Truppen der einen der kontrahirenden Mächte desertirt sind, und 
entweder bei der Armee des andern Souverains Militairdienste genommen ha- 
ben, oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Landen 
aufhalten, sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen. 
Artikel 25. Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Pu- 
blikation wirklich in dem Militairdienst des andern Souverains sich befinden, soll 
die Wahl frei stehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den 
Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch mussen sie sich läng- 
stens binnen einem Jahrc, nach Publikation gegenwärtiger Konvention, desfalls 
bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren 
wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. 
Artikel 20. Gegenwärtige Konvention, deren Ratifikarion binnen 
Sechs Wochen umgewechselt werden soll, wird von den hohen kontrahirenden 
Mächten beiderseits zu gleicher Zeit, zur genauesten Befolgung, publizirt wer- 
den, und ist gültiz und geschlossen auf Sechs Jahre, mil stillschweigender Ver- 
längerung bis zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem'##er 
hohen kontrahirenden Theile, Ein Jahr roraus frei stehet. *1 
So geschehen und unterzeichnet zu Stuttgark, den Ein und Dreißigsten 
März Ein Tausend Acht Hundert und Neunzehn. 
(L.#8.) v. Küster. (L. S.) Graf b. Zeppelin. 
Vorstehende Konvention ist von Seiner Königlichen Mafestät unterm 
Igten April 1810. ratifiziret worden. 
  
(No. 7.33.)
	        
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