Relchsgerlchtliche Entscheidungen. 13
einer Aktiengesellschaft, als Verwalter ihrer Ziegeleien
eingestellt und als solche berechtigt, die zum Betrieb erforderlichen
Arbeiter selbständig anzustellen und zu entlassen
und haben den Arbeitern alle vierzehn Tage mit
den ihnen zu diesem Zweck von der Direktion der Gesellschaft
übergebenen Geldern ihren Lohn auszubezahlen.
In beiden Ziegeleien besteht je ein Wirthschaftsbetrieb.
Die Wirthschaften sind verpachtet und die Pächter haben
von jedem Liter Bier, dessen Ankaufspreis 17 Pf. beträgt
und welches zu 24 Pf. ausgeschenkt wird, die
Hälfte des Gewinnes mit 3½ Pf. an die Gesellschaft
abzuliefern. In beiden Wirthschaften ist von Seiten
der Wirthe die Einrichtung getroffen, daß dieselben den
Arbeitern Marken, lautend auf 1. 2 und 10 Pfennig
und versehen mit dem Namen des betreffenden Wirths,
ohne Baarzahlung verabreichen, mit welchen sodann die
Arbeiter die in der Wirthschaft bezogenen Speisen und
Getränke bezahlen können, wobei die Marken zum Nominalwerthe
angenommen werden. Der Betrag der an jeden
Arbeiter verabreichten Marken wird an jedem Zahltag
den Angeklagten mitgetheilt und diese zahlen sodann mit
Zustimmung der betreffenden Arbeiter von dem Gelde,
welches sie von der Direktion zur Lohnzahlung erhalten
haben, die fraglichen Beträge spätestens im Laufe des
Tages, an welchem die Lohnzahlung zu erfolgen hat,
baar in Reichswährung an die beiden Wirthe aus. Es
kommt auch vor, daß einzelnen Arbeitern Speisen und
Getränke ohne Hingabe von Marken auf Borg verabreicht,
oder daß denselben baare Darlehen gegeben werden.
Diese Beträge werden sodann ebenfalls am Zahltage
den Angeklagten von den Wirthen mitgetheilt und
von dem Arbeitslohn mit Zustimmung der Arbeiter dem
Wirthe bezahlt.
Hienach liegt die Thatsache, daß der Lohn den Arbeitern
nicht voll an Reichswährung baar ausbezahlt
worden ist, offen vor. Der vorige Richter ist aber doch