Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  13

einer  Aktiengesellschaft,  als  Verwalter  ihrer  Ziegeleien
eingestellt  und  als  solche  berechtigt,  die  zum  Betrieb  erforderlichen
  Arbeiter  selbständig  anzustellen  und  zu  entlassen
  und  haben  den  Arbeitern  alle  vierzehn  Tage  mit
den  ihnen  zu  diesem  Zweck  von  der  Direktion  der  Gesellschaft
  übergebenen  Geldern  ihren  Lohn  auszubezahlen.
In  beiden  Ziegeleien  besteht  je  ein  Wirthschaftsbetrieb.
Die  Wirthschaften  sind  verpachtet  und  die  Pächter  haben
von  jedem  Liter  Bier,  dessen  Ankaufspreis  17  Pf.  beträgt
  und  welches  zu  24  Pf.  ausgeschenkt  wird,  die
Hälfte  des  Gewinnes  mit  3½  Pf.  an  die  Gesellschaft
abzuliefern.  In  beiden  Wirthschaften  ist  von  Seiten
der  Wirthe  die  Einrichtung  getroffen,  daß  dieselben  den
Arbeitern  Marken,  lautend  auf  1.  2  und  10  Pfennig
und  versehen  mit  dem  Namen  des  betreffenden  Wirths,
ohne  Baarzahlung  verabreichen,  mit  welchen  sodann  die
Arbeiter  die  in  der  Wirthschaft  bezogenen  Speisen  und
Getränke  bezahlen  können,  wobei  die  Marken  zum  Nominalwerthe
  angenommen  werden.  Der  Betrag  der  an  jeden
Arbeiter  verabreichten  Marken  wird  an  jedem  Zahltag
den  Angeklagten  mitgetheilt  und  diese  zahlen  sodann  mit
Zustimmung  der  betreffenden  Arbeiter  von  dem  Gelde,
welches  sie  von  der  Direktion  zur  Lohnzahlung  erhalten
haben,  die  fraglichen  Beträge  spätestens  im  Laufe  des
Tages,  an  welchem  die  Lohnzahlung  zu  erfolgen  hat,
baar  in  Reichswährung  an  die  beiden  Wirthe  aus.  Es
kommt  auch  vor,  daß  einzelnen  Arbeitern  Speisen  und
Getränke  ohne  Hingabe  von  Marken  auf  Borg  verabreicht,
  oder  daß  denselben  baare  Darlehen  gegeben  werden.
  Diese  Beträge  werden  sodann  ebenfalls  am  Zahltage
  den  Angeklagten  von  den  Wirthen  mitgetheilt  und
von  dem  Arbeitslohn  mit  Zustimmung  der  Arbeiter  dem
Wirthe  bezahlt.

Hienach  liegt  die  Thatsache,  daß  der  Lohn  den  Arbeitern
  nicht  voll  an  Reichswährung  baar  ausbezahlt
worden  ist,  offen  vor.  Der  vorige  Richter  ist  aber  doch