Metadata : Staats-Lexikon.

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liche  Stelle  außerordentlicherweise  zu  besetzen,
  wenn  dies  von  der  zur  Besetzung
berufenen  Behörde  ordentlicherweise,  also
namentlich  innerhalb  der  geordneten  Frist,
nicht  geschieht.  So  devolvierte  7  B.  das
Besetzungsrecht  der  vom  Kapitel  zu  vergebenden
  Pfründe  an  den  Bischof,  von
diesem  an  den  Erzbischof  und  von  diesem
letztern  wiederum  an  den  Papst.
Prozeß  versteht  man  unter  Devolutiveffekt
  die  Wirkung  eines  Rechtsmittels,
wodurch  die  Sache  von  einem  Untergericht
an  ein  höheres  gebracht  wird,  wie  dies  bei
den  Rechtsmitteln  der  Berufung,  der  Beschwerde
  und  der  Revision  der  Fall  ist.

Devotion  (lat.),  Ehrfurcht,  Ehrerbietung;
  Ausdruck,  welcher  insbesondere  zur
Bezeichnung  der  Unterwürfigkeit  und  Ergebenheit
  Fürsten  und  Oberbehörden  gegenüber
  gebraucht  wird.  Devot,  ergeben,
unterthänig.

Dezentralisation  (lat.),  s.  Zentralisation.


Dezernieren  (lat.),  beschließen,  einen
ferictlichen  oder  überhaupt  amtlichen  Becheid
  erteilen;  Dezernent,  dasjenige
Mitglied  eines  Kollegiums,  welches  in
dem  letztern  über  eine  zu  erlassende  Verfügung
  oder  über  einen  zu  fassenden  Beschluß
  Bericht  erstattet  (vreferierte);  Dezernat,
  Berichterstattung;  auch  Bezeichnung
  für  die  Unterabteilungen  einer  Behörde,
  welche  für  die  Bearbeitung  einzelner
Fächer  eingerichtet  find.

Dezimieren  (lat.),  den  Zehnten  nehmen;
  in  der  Kriegssprache  das  Strafgericht
  über  eine  Truppe,  welche  sich  der  Feigheit
  oder  der  Meuterei  schuldig  gemacht
hat,  wofür  je  der  zehnte  Mann  mit  dem
Tod  büßen  mugl.

Dezisiv  (lat.),  entscheidend;  z.  B.  Dezisivworte,
  derjenige  Teil  eines  richterlichen
  Erkenntnisses,  in  welchem  die  Entscheidung
  enthalten  ist,  im  Gegensatz  zu
den  beigegebenen  Gründen;  De  Asiostimme
  (Votum  decisivum),  im  Gegensatz
  zu  der  bloß  beratenden  Stimme  (votum
  consultativum)  eine  solche,  welche
bei  einem  Beschluß  nach  Stimmenmehrheit
  mitgezählt  wird;  dann  besonders  das
Recht,  bei  Stimmengleichheit  die  Entscheidung
  zu  geben,  welches  zumeist  dem  Vor-Im

  verpflichtet;  in  der  evangelie

Devotion  —  Diäten.

sitzenden  der  Versammlung  veiselegt  ist.
So  gibt  z.  B.  im  deutschen  Bundesrat  bei
Stimmengleichheit  die  Präsidialstimme
den  Ausschlag.

Diakön  (Diakonus,  Frichh,  „Dienerc),
  in  der  katholischen  Kirche  ein  Geist
  des  Priesters  beim  Altardienstzdritter

ad  des  Priesterstands,  der  jiu  Cölibat

Tflichtetz  in  der  epangelichen  Kicch
Hilfsgeistlicher.  Diakonissinnen,  s.  v.
w.  Krankenpflegerinnen.  Eine  Diakonissenanstalt
  wurde  1836  vom  Pastor
Fliednerin  Kaiserswerth  gegründet.  Seitdem
  sind  zahlreiche  Diakonissenanstalten
und  Arbeitsstationen  entstanden  und  zwar
nicht  nur  in  Deutschland.

iarchie  (griech.,  „Zweiherrschafte),
Regierungsform,  wonach  zwei  Staatsbeherrscher
  gleichzeitig  neben=  und  miteinander
  regieren,  wie  in  Sparta;z  auch  Bezeichnungfür
  das  Vorhandensein  zweier  Gegenkaiser
  oder  sonstigen  Thronprätendenten.

Diäten  (richtiger  eigentlich:  Disten,  v.
lat.  dies,  »Tagegelder«),  Vergütungen,
welche  an  Beamte  für  Geschäftsreisen,  an
Anwalte  bei  auswärtigen  Geschäften,  an
Abgeordnete  während  der  Sitzungsperiode
zur  Entschädigung  für  den  hierdurch  erwachsenden
  besondern  Aufwand  gezahlt
werden;  daher  Diät,  s.  v.  w.  Sitzungsperiode
  einer  Ständeversammlung;  Diätarius
  (Diüätar),  der  zeitweilig  beieiner
es  unter  Verwilligung  von  D.  Angestellte.


Die  Page,  ob  den  Mitgliedern  ständischer
  Körperschaften  als  solchen  während
  der  Legislaturperiode  D.  zu  zahlen
seien  oder  nicht,  ist  der  Gegenstand  lebhaften
  Streits  geworden,  namentlich  seitdem
  man  bei  der  Errichtung  des  Norddeutschen
  Bundes,  abweichend  von  der  bisberigen
  deutschen  Gewohnheit,  das  Prinzip
der  Diätenlosigkeit  der  Reichstagsahgeortneten
  adoptiert  hat.  Man  macht  nämlich
auf  der  einen  Seite  für  die  Nichtzahlun
von  D.  den  Umstand  geltend,  daß  die  Stellung
  des  Abgeordneten,  der  keine  D.  beziehe,
  also  ein  reines  Ehrenamt  bekleide,
eine  würdigere  und  angesehenere  sei  als
im  umgekehrten  Fall,  wo  man  durch  die
Zahlung  von  D.  manches  unlautere  Mitglied
  in  die  Kammer  ziehe;  ja,  John  Stuart