Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausnahme

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8

2113

1685

1690

Art.

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genommen  sind  Zins-,  Renten=  und
Gewinnanteilscheine,  sowie  die  auf

Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuld--verschreibungen.


Testament.
Die  Verfügung  eines  Vorerben  über

einen  Erbschaftsgegenstand,  die  unentgeltlich
  oder  zum  Zwecke  der  Erfüllung

  eines  von  dem  Vorerben  erteilten
  Schenkungsversprechens  erfolgt,
ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
  insoweit  unwirksam,  als  sie
das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.  Ausgenommen
  sind  Schenkungen,  durch
die  einer  sittlichen  Pflicht  over  einer
auf  den  Anstand  zunehmenden  Rücksicht
entsprochen  wird.  2112,  2114,  2138.
Verwandtschaft.
Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert
  oder  ruht  seine  elterliche  Gewalt,
  so  übt  während  der  Dauer  der

Ehe  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt

mit  A.  der  Nutznießung  aus.  1634,
1665.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ist
innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu
jedem  Rechtsgeschäfte  erforderlich,  zu
dem  ein  Vormund  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  oder  des
Gegenvormundes  bedaauf  —  mit  A.
von  Rechtsgeschäften,  welche  die  Mutter
nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.
1686.

Ausreichen.
Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen

Vorschriften,  nach  welchen

4.  Der  Wildschaden,  der  an  Gärten,
1480,  1474,  1498,  1504,  1546  s.  Erbe  1990.

Obstgärten,  Weinbergen,  Baumschulen
  und  einzelstehenden  Bäumen
angerichtet  wird,  dann  nicht  zu  er-9



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02

 

Art.

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735

Ausreichen

setzen  ist,  wenn  die  Herstellung  von
Schutzvorrichtungen  unterbliebenist,
die  unter  gewöhnlichen  Umständen
zur  Abwendung  des  Schadens  ausreichen.

Erbe.

1979  Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit

  durch  den  Erben  müssen  die
Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung
des  Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen,
wenn  der  Erbe  den  Umständen  nach
annehmen  durfte,  daß  der  Nachlaß
zur  Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten
  ausreicht.  1985,  1991,  2013,
2036.

1990  Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung

  oder  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  wegen  Mangels  einer  den
Kosten  entsprechenden  Masse  nicht
thunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde
die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder
das  Konkursverfahren  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.  1991,
2013,  2036.
Gesellschaft.

Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur
Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  zur  Rückerstattung  der
Einlagen  nicht  aus,  so  haben  die  Gesellschafter
  für  den  Fehlbetrag  nach
dem  Verhältnis  aufzukommen,  nach
welchem  sie  den  Verlust  zu  tragen

haben.  731,  739.
Güterrecht.

1441  Die  Frau  hat  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft

  dem  Manne  zur  Bestreitung
  des  ehelichen  Aufwandes  einen
Beitrag  nur  insoweit  zu  leisten,  als
die  in  das  Gesamtgut  fallenden  Einkünfte
  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nicht  ausreichen.

Nießbrauch.

1087  Sovweit  die  vom  Nießbraucher  zurück-