Ausnahme
1
8
2113
1685
1690
Art.
77
genommen sind Zins-, Renten= und
Gewinnanteilscheine, sowie die auf
Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld--verschreibungen.
Testament.
Die Verfügung eines Vorerben über
einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich
oder zum Zwecke der Erfüllung
eines von dem Vorerben erteilten
Schenkungsversprechens erfolgt,
ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Ausgenommen
sind Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht over einer
auf den Anstand zunehmenden Rücksicht
entsprochen wird. 2112, 2114, 2138.
Verwandtschaft.
Ist der Vater an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert
oder ruht seine elterliche Gewalt,
so übt während der Dauer der
Ehe die Mutter die elterliche Gewalt
mit A. der Nutznießung aus. 1634,
1665.
Die Genehmigung des Beistandes ist
innerhalb seines Wirkungskreises zu
jedem Rechtsgeschäfte erforderlich, zu
dem ein Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts oder des
Gegenvormundes bedaauf — mit A.
von Rechtsgeschäften, welche die Mutter
nicht ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
vornehmen kann.
1686.
Ausreichen.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen
4. Der Wildschaden, der an Gärten,
1480, 1474, 1498, 1504, 1546 s. Erbe 1990.
Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen
und einzelstehenden Bäumen
angerichtet wird, dann nicht zu er-9
—
02
Art.
8
735
Ausreichen
setzen ist, wenn die Herstellung von
Schutzvorrichtungen unterbliebenist,
die unter gewöhnlichen Umständen
zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Erbe.
1979 Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit
durch den Erben müssen die
Nachlaßgläubiger als für Rechnung
des Nachlasses erfolgt gelten lassen,
wenn der Erbe den Umständen nach
annehmen durfte, daß der Nachlaß
zur Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten
ausreicht. 1985, 1991, 2013,
2036.
1990 Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
wegen Mangels einer den
Kosten entsprechenden Masse nicht
thunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder
das Konkursverfahren eingestellt, so
kann der Erbe die Befriedigung eines
Nachlaßgläubigers insoweit verweigern,
als der Nachlaß nicht ausreicht. 1991,
2013, 2036.
Gesellschaft.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur
Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach
dem Verhältnis aufzukommen, nach
welchem sie den Verlust zu tragen
haben. 731, 739.
Güterrecht.
1441 Die Frau hat bei allgemeiner Gütergemeinschaft
dem Manne zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes einen
Beitrag nur insoweit zu leisten, als
die in das Gesamtgut fallenden Einkünfte
zur Bestreitung des Aufwandes
nicht ausreichen.
Nießbrauch.
1087 Sovweit die vom Nießbraucher zurück-