Full text : Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps. (1918)

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die  Deckung  ihres  Bedarfs  an  Kleidung  und  Wäsche  zu  angemessenen  Preisen  dauernd  zu
gewährleisten,  die  Preisgestaltung  für  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  ganz  besonders  zu
beobachten  und  bei  den  einzelnen  Beteiligten  laufend  zu  prüfen.  Ungerechtfertigte  Preissteigerungen
  werden  im  allgemeinen  Interesse  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Wenn  n  der  Verordnung  vom  30.  März  1916,  §  1,  von  „angemessenem  Gewinn“  gesprochen
  wird,  so  ist  damit  nicht  etwa  ein  prozentualer  Zuschlag  zu  den  Selbstkosten  (Hertellungskosten
  oder  Einkauspreis  zuzüglich  der  Generalunkosten  und  etwaiger  besonderer
Kosten)  zu  demselben  Prozentsatz  wie  im  Frieden  gemeint.  Diese  in  den  Kreisen  der  Hersteller
  und  Händler  vielfach  verbreitete  Ansicht  ist  irrig.  Sie  würden  zu  einem  mit  den
erhöhten  Selbstkosten  selbsttätig  wachsenden  Gewinne  führen  und  eine  ungerechtfertigte
Ausbeutung  der  durch  den  Krieg  geschaffenen  Verhältnisse  zugunsten  einzelner,  zum  Schaden
der  Allgemeinheit  bedeuten.  Als  angemessener  Gewinn  ist  vielmehr  grun  sählich  nur
derjenige  anzusehen,  der  auch  in  Friedenszeiten  für  gleiche  Waren  und  unter  sonst  gleichen
Verhältnissen  erzielt  worden  ist.  Dieser  Figiene  ewinn  ist  zahlenmäßig  festzustellen.  Nur
beser  zah  enmäßig  festgestellte  Betrag  darf,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Gestehungskosten
und  der  Unkosten,  als  angemessener  Gewinn  zugeschlagen  werden.  Wenn  z.  B.  die  Herstellungskosten
  einer  Ware  zuzüglich  allgemeiner  Unkosten  im  Frieden  4  Mark  betrugen
und  der  Hersteller  1  Mark  gleich  25  v.  H.  als  seinen  Gewinn  aufschlug,  so  darf  er,  wenn
die  Herstellungskosten  der  gleichen  Ware  zuzüglich  allgemeiner  Unkosten  jetzt  8  Mark  betragen,
  nicht  etwa  25.  v.  H.  gleich  2  Mark  als  seinen  Gewinn  aufschlagen,  sondern  er
darf  nur  1  Mark  als  angemessenen  Gewinn  betrachten,  d.  h.  er  darf  die  Ware  nicht  für
10  Mark,  sondern  muß  sie  für  9  Mark  verkaufen.

Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  wird  das  stellv.  Generalkommando  bei  den  Prüfungen,
  ob  die  Preisbeschränkung  eingehalten  ist,  verfahren.  Von  den  gleichen  Grundsätzen
gehen  die  Richtlinien  aus,  die  der  Herr  Reichskanzler  für  die  gemäß  der  Verordnung  vom
30.  März  1916  einzurichtenden  Schiedsgerichte  am  13.  April  1916  erlassen  hat  (veröffentlicht
  im  Reichsanzeiger  Nr.  91  vom  15.  April  1910).

Stuttgart,  den  6.  September  1916.

Nr.  W.  M.  562/1.  16.  K.  R.  A.
           Stellv.  Generalkommando  XIII.  (K.  W.)  Armeekorps.

Bekanntmachung,  betreffend  Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Vom  1.  Februar  1916
(Staatsanz.  vom  1.  Februar  1916  Nr.  25  S.  189.)

Auf  Grund  des  § 9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (Gesetzsamml.  Preisbeschränkungen  
S.  451)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  für  Web-,  Werk.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  wird  hiermit  folgende  Anordnung  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:  und  Strickwaren.

Beim  Verkauf  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  (gleichgültig  aus  welchen  Spinnstoffen  dieselben
hergestellt  sind)  sowie  der  hieraus  gefertigten  Erzeugnisse  darf  der  Verkäufer  keinen  höheren  Preis
vereinbaren,  als  er  vor  dem  31.  Januar  1916  bei  gleichartigen  oder  ähnlichen  Verkäufen  erzielt
hat.  Hat  der  Verkäufer  vor  dem  31.  Januar  1916  den  betreffenden  Gegenstand  nicht  gehandelt,  so
darf  er  keinen  höheren  Preis  vereinbaren  als  den,  welchen  ein  gleichartiges  Geschäft  innerhalb  desselben
  höheren  Verwaltungsbezirks  vor  dem  31.  Jannar  1916  für  den  Gegenstand  erzielt  hat.

Stuttgart,  den  1.  Februar  1916.

 

Der  stellv.  kommandierende  General:
                                                      v.  Schäfer.

                                              Bekanntmachung.
                     (Staatsanz.  vom  19.  April  1916  Nr.  92  S.  685.)

Die  am  1.  Februar  1916  veröffentlichte  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  562/1I.  16  K.  R.  A.  betreffend  Nuibebung  uon
Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strikwaren  ist  mit  Wirkung  vom  1.  April  1916  1.  16  K.  R  A.
ab  durch  die  an  viesem  Tag  in  Kraft  getretene  Bundesratsverordnung  vom  30.  März  1916  über
Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,  Reichs-Gesetzbl.  von  1916
Nr.  60  S.  214,  außer  Kraft  gesetzt.

Stuttgart,  den  14.  August  1916.  Der  stellv.  kommandierende  General:
                                v.  Schaefer.
              Stellv.  Generalkommando  XIII.  (K.  W.)  Armeekorps.
                                             Bekanntmachung.

4  (Beil.  z.  Staatsanz.  vom  10.  Juli  1917  Nr.  158  S.  1225.)

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851.  Preis.
(G.  S.  S.  451  ff)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-  beschränrungen
Gesetzbl.  S.  813),  betreffend  Abänderung  des  Belagerungszustandes  wird  auf  Ersuchen  Rohstahl,  Halbdes
  K.  Kriegsministeriums  hiermit  Nachstehendes  bekannt  gemacht:  zeug  usw.