Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 241 — 
Es werden daher alle Eioilklagen, so wie alle Anzeigen gegen Stu- 
SDirende wegen Verletzung der Polizeiverordnungen und Strafgesetze bei der 
Universitatsrichter angebracht, an den auch der Rektor dieselben sofort abzu- 
geben verbunden ist, falls sie zufällig in seine Hände gekommen seyn sollten. 
Der Universitatsrichter ist verbunden, zunächst zu prüfen, ob der Gegenstand 
der Anzeige an die akademischen oder ordentlichen Gerichte gehört, und letzteren 
Falls verbunden, die Anzeige sofort dorthin abzugeben. Er behält jedoch ent- 
weder Abschrift derselben zurück, oder wenn die Sache hierzu zu weitläuftig seyn 
sollte, registrirt er aus den durch seine Hände gehenden Verhandlungen deren 
wesentlichen Inhalt, damit auf den Grund derselben in der nächsten Senats- 
sitzung oder bei besonders wichtigen Fällen in einer von dem Rektor zu veran- 
staltenden außerordentlichen Versammlung geprüft werden könne, ob es etwa 
besonderer Disziplinarmaasregeln bedürfe. Gehört die Sache aber vor das 
akademische Gericht, so ist der Universitätsrichter in den oben ad a. und b. 
angegebenen Fällen befugt, sie selbstständig zu untersuchen und zu entscheiden. 
Es sfleht ihm aber frei, den Rektor, Dekan der betreffenden Fakultät, 
oder jedes andere Mitglied der Universität, dessen Amwesenheit bei der Unter- 
suchung er aus besondern Umständen etwa für nützlich hält, um Beiwohnung 
der Terminc zu ersuchen, und diesen Requisttionen muß von den Regquirirten 
unweigerlich Folge geleistet werden. 
Dagegen steht es auf der andern Seite jedem Mütgliede des Senaks frei, 
in den Terminen gegenwärtig zu seyn, und dem Universitätsrichter seine Bemer- 
kungen, jedoch ohne alle weitere Einmischung, mitzutheilen. 
0. Ist der Universitätsrichter der Meinung, daß nach Lage der be- 
endigten Ausmittelungen ein bloßer Verweis hinreiche, so giebt er die Verhand- 
lungen an den Rektor zurück, dem, wenn er der Ausicht des Nichters beitritt, 
die Ertheilung des Bemveises überlassen bleibt. Weicht die Ansicht des Rek- 
tors von der des Richters ab, und findet keine Vercinigung zwischen beiden nach 
gegenseitiger Berathung Statt, so trägt der Rektor die Sache dem versammel- 
ten Senate bei der nächsten Sitzung vor, und der Beschluß der Muralität des 
Senats entscheidet in diesem Falle unbedingt. 
§. lo. Bei allen größeren Vergehen, wo die vermuthliche Strafe 
viertägige Inkarzeration ubersteigt, wird die Untersuchung zwar von dem llni- 
versitätsrichter gleichfalls selbsiständig nach §. 8. geleitet, er ist jedoch verbun- 
den, zu den Terminsverhandlungen den Rektor zuzuziehen, der sich in Ver- 
hinderungsfallen den Rektor des nächstvorigen Jahres vder, wenn auch dieser 
verhindert wird, den Dekan, oder, wenn auch dieser verbindert wird, einen 
Professor ordinarius der Fakultät, zu welcher der Angeschuldigte gehört, zu 
substituiren berechtigt Ul. 
Jahrgang 1117. Pp KS. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.