Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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g. 11. Als groͤßere Bergehen, jedoch mit den Beschraͤnkungen, welche 
das Edift vom 28sten Dezember 1 810. §J. 0. enthalt, sollen ohne Ausnahme 
betrachtet werden: 
Duelle unter Studenten bei denen keine erhebliche Verwundung oder 
Verstümmelung vorgefallen, 
Realinjurien, 
Stöhrung der Ruhe an öffentlichen Orten, 
Beleidigungen einer Obrigkeit, 
Beleidigung eines Lehrers, Rücksichts ihrer nur disziplinellen Folgen. 
Aufwiegelei, 
Rottenstiftung unter Sendenten, 
Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung, 
Theilnahme an geheimen oder nicht authorisirten Verbindungen. 
K. 12. Auch die Enrscheidung erfolgi in den S#. 10. und II. bestimm- 
ten Fällen, sobald sie nicht auf Ausschließung von der Universität ausfällt, selbst- 
ständig durch den Universitätsrichter, jedoch nach vorgängigem Vortrage im 
Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des Senats steht bei diesem Vorkrage eine 
berathende Stinme zu. Ist aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der 
Meinung, daß die Entscheidung des Richrers zu hart oder zu gelinde sey, und 
betrifft die Verschiedenheit in den Ansichten eine achttägige Inkarzeration oder 
eine noch härtere Strafe, so muß, wenn der Richter sich von den Gründen der 
übrigen Senatsmitglieder nicht Uberzeugen läßt, der Regierungsbevollmäch- 
tigte über die Differenz entscheiden. Dieser Rekurs auf den Regierungsbevoll- 
mäch:igten sindel, sobald der Rektor sich unter den Dissentirenden befindet, 
schon dann statt, wenn ein Driktheil sämmrlicher Stimmen des Senats sich ge- 
gen den Universttätrichter erklärt. 
§&#. 3. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmitglied 
auf Ausschließung von der Universität, sey es nun durch Exclusion, Consihum 
abeundi oder Relegation, angetragen wird, haben sämmtliche Senarsmit- 
slieder eine völlig entscheidende Stimme, und die einfache Pluralität der Stim- 
men giebt den Ausschlag; dem Richter stehr jedoch frei, wenn er dem Beschlusse 
sich nicht fügen zu können glaubt, auf die Entscheidung des Regierungsbevoll- 
mächtigten, wie im Falle ad 12., zu provoziren. 
K. 14. Alle Entscheidungen, über welche Vorkrag im Senate gehalten 
worden, werden in dessen Namen abgefaßt und von dem Rektor und Richter 
unterschrichen. 
Alle sanstine Ausfertigungen, und in den ad a. und b. des §. g. bezeich- 
neken Sochen, auch die Erkenninisse werden von dem Universitätsrichter allein 
umterschrieden. 
S. 15.
	        
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