Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K. 15. Alle Ausferkigungen, an denen der Universitätsrichter Theil 
nimmt, werden von dem Sekretarius kontrasignirt; das Protokoll in den Ter- 
minsverhandlungen führt der- Kanzellist und Registrator der Universit käM. 
§. 10. Der im F. 13. des. Reglements vom agsten Dezember 1810. ge- 
gen Entscheidung des Senats in Oisziplinarsachen nachgelassene Rekurs muß, 
wenn auf Relegation erkannt ist, binnen vier Tagen, und.gegen andere Diszi- 
Plinarstrafen binnen 48 Stunden, bei Vermeidung der Präklusion, ergriffen 
werden. Im letzteren Falle kann das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten der Strafe eine Verschaͤrfung hinzufuͤgen, wenn 
der Rekurs zur Ungebühr ergriffen ist. In Ansehung der durch das gedachte 
Gesetz nachgelassenen Appellationen in Civilsachen bleibt es bei den festgestellten 
Fristen. 
§. 17. Der Rekkor sowohl als der Universitätsrichter sind verpflichtet, 
in jeder Senats-Sitzung von allen Sachen Nachricht zu geben, welche von ih- 
nen 4 S. 2. 4. 8. J. seit der vorhergehenden Senats-Sitzung entschieden wor- 
den sind 
§S 1.Die Sorge für die Vollstreckung der Strafen liegt dem Richter 
ob, der insofern von Inkarzeration die Rede ist das Gutachten des Dekans der 
Fakulkät des zu Beflrafenden darüber hören muß, wie die Strafe ohne zu gro- 
Phen Nachtheil fär das Studium des zu Bestrafenden zu vollstrecken sey. Dem 
Richter gebührt daher auch die Aufsicht über die zweckmäßige Einrichkung des 
Karzers und über. Befolgung der Karzerordnung. 
§. 10. Hält der Richter im Laufe der Untersuchung die Merhaftung 
eines Studirenden für nothwendig ü5 so muß er darüher, wenn nicht Gefahr auf 
dem Verzuge haftet, mit dem Rektor und Dekan zuvörderst Rücksprache nehmen, 
weichen beide von seiner Ansicht ab, so entscheidet nach K. o. der Regierungs- 
bevollmächtigte, auf welchen ihrerseits Rektor und Dekan provoziren können, 
wenn der Richter die von ihnen behauptete Nothwendigkeit der Verhaftung nicht 
anerkennen will. 
§. 20. In allen Angelegenheiten, wo auger dem pekuniairen Interesse 
noch ein disziplinellec eintritr, ist nach K. 10. die Art des Verkahrens davon 
abhängig, eb Rucksichts des letztern eine härtere als viertägige Karzerstrafe 
zu erwarten ist; die Entscheidung über das pekuniaire Interesse gebührt auf 
jedem Fall dem Nichter allein. 
#. 21. Dem Universitätsrichter steht die Benutzung der untern Polizei- 
beamten des Orts für die von ihm zu führenden Untersuchungen, unter Rück- 
sprache mit den Ort-Chefs derselben, frei. Zu Mittheilungen zwischen diesem und 
dem llirersn ichter bedarf es keiner förmlichen Schreiben, die Verhandlun- 
gen
	        
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