Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

62

Verordnung,

die  Fublication  einer  Taxordnung  für  die  Notare
betrefsend;

vom  Z3#ten  Juni  1859.

Nachdem  die  auf  dem  neunten  ordentlichen  Landtage  versammelt  gewesenen
  Stände  die  Regierung  mittelst  Schrift  vom  6ten  August  vorigen  Jahres
ermächtigt  haben,  eine  provisorische  Tarordnung  für  die  Notare  zu  entwerfen
und  in  dieselbe  die  nothwendigen  Bestimmungen  wegen  Verwendung  des
Stempelpapiers  sowie  wegen  Wahrnehmung  des  Stempelinteresses  von  Seiten
  der  Notare  mit  aufzunehmen;  so  wird  dem  entsprechend  mit  Allerhöchster
Genehmigung  in  der  Anfuge  diese  provisorische  Tarordnung  für  die  Notare,
welche  vorbehältlich  der  definitiven  Feststellung  derselben  nach  vorgängiger
Genehmigung  der  Ständeversammlung  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Notariatsordnung
  in  Kraft  tritt,  ebenfalls  zur  Anwendung  gelangt,  andurch
mit  der  Weisung  bekannt  gemacht,  daß  Jeder,  den  es  angeht,  sich  nach  derselben
  zu  richten  hat.

Dresden,  den  3ten  Juni  1859.

Ministerium  der  Justiz.

von  Behr.

Manitius.