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Verordnung,
die Fublication einer Taxordnung für die Notare
betrefsend;
vom Z3#ten Juni 1859.
Nachdem die auf dem neunten ordentlichen Landtage versammelt gewesenen
Stände die Regierung mittelst Schrift vom 6ten August vorigen Jahres
ermächtigt haben, eine provisorische Tarordnung für die Notare zu entwerfen
und in dieselbe die nothwendigen Bestimmungen wegen Verwendung des
Stempelpapiers sowie wegen Wahrnehmung des Stempelinteresses von Seiten
der Notare mit aufzunehmen; so wird dem entsprechend mit Allerhöchster
Genehmigung in der Anfuge diese provisorische Tarordnung für die Notare,
welche vorbehältlich der definitiven Feststellung derselben nach vorgängiger
Genehmigung der Ständeversammlung von dem Zeitpunkte an, wo die Notariatsordnung
in Kraft tritt, ebenfalls zur Anwendung gelangt, andurch
mit der Weisung bekannt gemacht, daß Jeder, den es angeht, sich nach derselben
zu richten hat.
Dresden, den 3ten Juni 1859.
Ministerium der Justiz.
von Behr.
Manitius.